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Seite angelegt am: 29.07.2008 ; Letze Bearbeitung: 10.08.2020

Wohnungsschutz trotz fehlendem Unterhaltsanspruch

Trotz Fehlens eines Geldunterhaltsanspruchs (nach der sogenannten 40 Prozent-Bemessungsregel) können dem auf die Ehewohnung angewiesenen Ehegatten zur Sicherung seines Vorkehrungsanspruchs nach § 97 ABGB auf Erhaltung der Ehewohnung die vom anderen Ehegatten monatlich zu zahlenden auf den für die Wohnung aufgenommenen Kredit zugesprochen werden, wenn der in der Wohnung verbliebene und auf diese angewiesene Ehegatte nicht in der Lage ist, diese Raten ohne Gefährdung seiner über die Wohnbedürfnisse hinausgehenden übrigen Unterhaltsbedürfnisse zu leisten .

Der auf die Erfüllung zweckdienlicher Geldansprüche gerichtete Anspruch nach § 97 ABGB kann nach § 382e EO gesichert werden, soweit auf die erforderlichen Beträge zur Wohnungsbewahrung nicht bereits im Rahmen des einstweiligen Unterhalts Bedacht genommen werden kann.

Die Höhe des Zahlungsanspruches nach § 97 ABGB hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Besteht nach der Prozentsatzmethode kein Anspruch auf Geldunterhalt, so wird der nach § 97 ABGB verpflichtete Ehepartner in der Regel keinen größeren Anteil der Wohnungserhaltungskosten leisten müssen, als es dem Verhältnis zwischen den Einkommen der Eheleute entspricht. Muss der über die Wohnung verfügungsberechtigte Ehegatte ohnehin Geldunterhalt leisten, wird der Anspruch nach § 97 ABGB in der Regel nicht mehr als die Hälfte der Wohnungserhaltungskosten betragen können.

§ 97 ABGB ab 01.01.1976

ABGB § 97
Ist ein Ehegatte über die Wohnung, die der Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses des anderen Ehegatten dient, verfügungsberechtigt, so hat dieser einen Anspruch darauf, daß der verfügungsberechtigte Ehegatte alles unterlasse und vorkehre, damit der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte diese nicht verliere. Dies gilt nicht, wenn das Handeln oder Unterlassen des verfügungsberechtigten Ehegatten durch die Umstände erzwungen wird.