Zeugnisverweigerung - Rechtsmittel
Gemäß § 349 Abs 1 ZPO findet unter anderem gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Diese Einschränkung gilt nach der Rechtsprechung auch für Beschlüsse, die in zweiter Instanz gefasst wurden.
Das Rekursgericht hat über das vom Zeugen erhobene Rechtsmittel meritorisch entschieden, weil dieser die vom Erstgericht getroffene Entscheidung über die Rechtmäßigkeit seiner Aussageverweigerung zulässigerweise gemeinsam mit der Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe bekämpft hat. Dem Kläger hingegen, der erst durch die Entscheidung des Rekursgerichts beschwert ist, ist gemäß § 349 Abs 1 ZPO nur ein iSd § 515 ZPO aufgeschobenes Rechtsmittel eingeräumt. Soweit mit der Entscheidung die verhängte Geldstrafe ersatzlos behoben wurde, ficht der Kläger den Beschluss zweiter Instanz – zu Recht – nicht an. Das Rechtsmittel gegen die Entscheidung, mit der die Aussageverweigerung des Zeugen für berechtigt erkannt wurde, kann aber erst mit einem gegen die nachfolgende selbständig anfechtbare Entscheidung der zweiten Instanz oder mit einem gegen ihre Endentscheidung gerichteten Rechtsmittel verbunden werden.
§ 349 ZPO ab 01.05.1983
Rechtsmittel
ZPO § 349
(1) Gegen die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung einer Aussage, der Ableistung des Eides oder der Beantwortung einzelner Fragen, gegen den Beschluss, dass die Abhörung eines Zeugen zufolge § 337 zu unterbleiben hat, sowie gegen die im Sinne der §§ 339 bis 342 bei der Vernehmung gefassten Beschlüsse und getroffenen Verfügungen findet ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt.
(2) Die Entscheidung des erkennenden Gerichtes über den Fortgang des Verfahrens bei Weigerung der Aussage oder der Eidesleistung durch einen Zeugen und über die Fortsetzung der Verhandlung in den Fällen der §§ 332 und 335, die Beschlüsse, durch welche die Ladung eines Zeugen oder dessen Vorführung angeordnet wird, sowie die über die Beeidigung eines Zeugen gefaßten Beschlüsse können durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.