Zustellung außerordentlicher Rechtmittel und der Freistellung der Beantwortung
Das Prozessgericht erster Instanz hat (nur) Rechtsmittel oder Zulassungsanträge, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs 1 ZPO unzulässig sind, zurückzuweisen, andernfalls aber die Zustellung der Rechtsmittelschrift (bzw des Zulassungsantrags) an den Gegner sofort zu verfügen (§ 507 Abs 2 ZPO). Damit ist vom Erstgericht für die Zustellung aller nicht verspäteter oder absolut unzulässiger Rechtsmittel Sorge zu tragen.
Die Frist für die Beantwortung beginnt sowohl beim Zulassungsantrag als auch beim außerordentlichen Rechtsmittel nicht schon mit der vom Erstgericht als Erstes zu verfügenden Zustellung der Gleichschrift an den Gegner, sondern erst mit der Zustellung der Mitteilung über die Freistellung der Rechtsmittelbeantwortung (durch das Gericht zweiter Instanz [samt Beschluss über die Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs beim Zulassungsantrag] oder dritter Instanz [beim außerordentlichen Rechtsmittel]) zu laufen (§ 507a Abs 2 Z 3 ZPO). Die Rechtsmittelbeantwortung ist in diesen Fällen bei dem Gericht einzubringen, das die Rechtsmittelbeantwortung freigestellt hat.
§ 502 ZPO 01.05.2022 bis 31.12.2030
Zweiter Abschnitt
Revision
Zulässigkeit
ZPO § 502
(1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt.
(3) Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.
(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht
1. für die im § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;
2. für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;
3. für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.
4. für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen;
5. für Streitigkeiten nach § 549;
6. für Streitigkeiten nach dem Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz.
Abs. 5 Z 6 in der Fassung der ZVN 2022 ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage nach dem 30. April 2022 und vor dem 1. Mai 2032 eingebracht wird (vgl. § 619 Abs. 2 Z 13 ZPO).
§ 502 ZPO 01.01.2021 bis 30.04.2022
Zweiter Abschnitt
Revision
Zulässigkeit
ZPO § 502
(1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt.
(3) Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.
(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht
1. für die im § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;
2. für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;
3. für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.
4. für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen;
5. für Streitigkeiten nach § 549.
§ 502 ZPO 01.07.2009 bis 31.12.2020
ZPO § 502
(1) Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
(2) Die Revision ist jedoch jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt.
(3) Weiters ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat.
(4) In den im § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs. 3 - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs. 2 Z 3 für nicht zulässig erklärt hat; die Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden.
(5) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht
1. für die im § 49 Abs. 2 Z 2a und 2b JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten;
2. für die unter § 49 Abs. 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrags entschieden wird;
3. für Rechtsstreitigkeiten, in denen ein im § 29 KSchG genannter Verband einen ihm zur Geltendmachung abgetretenen Anspruch gegen eine Partei klagsweise geltend macht.
4. für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen.
§ 507 ZPO ab 01.01.1998
ZPO § 507
(1) Das Prozeßgericht erster Instanz hat Revisionen zurückzuweisen, die verspätet oder aus einem anderen Grund als dem
nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind; dies gilt auch für Anträge nach § 508 Abs. 1, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind.
(2) Findet das Prozeßgericht erster Instanz keinen Anlaß zur Zurückweisung einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, so hat es die Zustellung einer Ausfertigung der Revisionsschrift beziehungsweise des Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit der Revisionsschrift an den Gegner des Revisionswerbers (Revisionsgegner) zu verfügen.
(3) Einwendungen gegen die Rechtzeitigkeit oder Zulässigkeit einer Revision oder eines Antrags nach § 508 Abs. 1, der mit einer ordentlichen Revision verbunden ist, kann der Revisionsgegner nicht durch Rekurs, sondern nur in der Revisionsbeantwortung geltend machen.
(4) Auf die Revisionsbeantwortung finden die Bestimmungen des §. 506 mit Ausnahme der unter Abs. 1 Z 1 und 2 angegebenen
Erfordernisse sinngemäße Anwendung. Neue Thatsachen und Beweise, welche der Revisionsgegner zur Widerlegung der in der
Revisionsschrift angegebenen Revisionsgründe benützen will, werden im Revisionsverfahren nur soweit berücksichtigt, als sie bereits in der Revisionsbeantwortung angeführt sind.
(5) Von der Einbringung der Revisionsbeantwortung ist der Revisionswerber durch Mittheilung eines Exemplares der
Revisionsbeantwortung zu verständigen.
(6) Die Überreichung der Revisionsschrift und Revisionsbeantwortung kann nicht durch Erklärungen zu gerichtlichem Protokoll ersetzt werden.
§ 507a ZPO ab 01.01.1998
ZPO § 507a (1) Dem Revisionsgegner steht es frei, binnen der Notfrist von vier Wochen ab der Zustellung der Revisionsschrift eine Revisionsbeantwortung mittels Schriftsatzes zu überreichen.
(2) Die Frist nach Abs. 1 beginnt
1. bei einer Revision, deren Zulässigkeit das Berufungsgericht nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen hat, (ordentliche Revision) mit der Zustellung der Revisionsschrift durch das Prozeßgericht;
2. im Falle eines Antrags nach § 508 Abs. 1 verbunden mit einer ordentlichen Revision mit der Zustellung der Mitteilung des Berufungsgerichts, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508 Abs. 5);
3. bei einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) mit der Zustellung der Mitteilung des Obersten Gerichtshofs, daß dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision freigestellt werde (§ 508a Abs. 2).
(3) Die Revisionsbeantwortung ist einzubringen:
1. beim Berufungsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508 Abs. 5 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
2. beim Revisionsgericht, wenn dieses dem Revisionsgegner nach § 508a Abs. 2 freigestellt hat, eine Revisionsbeantwortung einzubringen;
3. sonst beim Prozeßgericht erster Instanz.
(4) Für die Behandlung der Revisionsbeantwortung tritt im Fall des Abs. 3 Z 1 das Berufungsgericht, im Fall des Abs. 3 Z 2 das Revisionsgericht an die Stelle des Prozeßgerichts erster Instanz.
(5) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.