Seite angelegt am: 09.10.2024
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Letzte Bearbeitung:
09.10.2024
Zurückweisung, amtwegiges Vorgehen, kein Zwischenstreit
Infolge des amtswegigen Vorgehens des Erstgerichts liegt kein echter Zwischenstreit (Zurückweisung der Klage; Aufhebung durch 2. Instazn) vor, weshalb die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 1 ZPO vorzubehalten ist.