Seite angelegt am: 04.02.2025
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Letzte Bearbeitung:
04.02.2025
Zustellung im Ausland
Gemäß Art 13 Abs 1 EuZVO 2020 ist sowohl für das Datum einer nach Art 11 erfolgten Zustellung eines Schriftstücks als auch den Beginn des Fristenlaufs das Datum maßgeblich, an dem das Schriftstück nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats zugestellt worden ist.