Parteistellung im Außerstreitverfahren
Nach dem materiellem Parteibegriff erlangt nur derjenige Partei- und Beteiligtenstellung, dessen rechtlich geschützte Intersssen durch die bekämpfte Entscheidung beeinträchtigt sind; ob eine rechtlich geschützte Stellung beinflusst wird, ergibt sich aus dem materiellem Recht; unmittelbar beiflusst wird eine Person dann, wenn die in Aussicht genommene Entscheidung Rechte oder Pflichten der Person ändert, ohne dass noch eine andere Entschädigung gefällt werden muss.
§ 2 AußStrG ab 01.01.2005
Parteien
AußStrG § 2 (1) Parteien sind
1. der Antragsteller,
2. der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete,
3. jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene
Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie
4. jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.
(2) Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei.
(3) Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.