Parteistellung, keine durch bloße Anregung
Dritte Personen, die Anregungen an das Gericht richten können, erlangen dadurch noch nicht Parteistellung in einem Verfahren. Auch die Zustellung eines Beschlusses verleiht einem Rekurswerber in einem solchen Fall noch nicht Parteistellung oder sonst ein Recht auf Verfahrensbeteiligung und insbesondere auch keine Rekurslegitimation.
§ 2 AußStrG ab 01.01.2005
Parteien
AußStrG § 2 (1) Parteien sind
1. der Antragsteller,
2. der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei Bezeichnete,
3. jede Person, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene
Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde, sowie
4. jede Person oder Stelle, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften in das Verfahren einzubeziehen ist.
(2) Wer eine Tätigkeit des Gerichtes offensichtlich nur anregt, ist nicht Partei.
(3) Die Fähigkeit einer Partei, selbständig vor Gericht zu handeln, und die Stellung des gesetzlichen Vertreters richten sich nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.