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Seite angelegt am: 04.09.2007 ; Letze Bearbeitung: 15.08.2020

Perpetuatio fori

§ 29 JN gilt auch für das Außerstreitverfahren. Die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes bei minderjährigen ehelichen Kindern ändert sich nicht jedesmal mit dem Wechsel des Wohnsitzes des Kindes.

Zur Zuständigkeitsverschiebung in Anpassung an eine seit der Verfahrenseröffnung eingetretene Sachverhaltsänderung bedarf es einer Delegation oder einer Übertretung der Zuständigkeit des § 111 JN.
Die einmal begründete Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichts bleibt daher auch bei nachträglichen Sachverhaltsänderungen bestehen.

 

§ 29 JN ab 01.01.1998

Dauer der Zuständigkeit

JN § 29

Jedes Gericht bleibt in Rechtssachen, welche rechtmäßigerweise bei demselben anhängig gemacht wurden, bis zu deren Beendigung zuständig, wenn sich auch die Umstände, welche die Einleitung des Verfahrens für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebend waren, während des Verfahrens geändert hätten. Dies gilt jedoch nicht von solchen Änderungen, auf Grund derer Personen Immunität genießen oder die Rechtssache dem Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte entzogen ist.

§ 111 JN ab 01.07.2018

JN § 111
(1) Wenn dies im Interesse eines Minderjährigen oder einer sonst schutzberechtigten Person gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des pflegschaftsgerichtlichen Schutzes voraussichtlich gefördert wird, kann das zur Besorgung der pflegschaftsgerichtlichen Geschäfte zuständige Gericht von Amts wegen oder auf Antrag seine Zuständigkeit ganz oder zum Teil einem anderen Gericht übertragen.
(2) Die Übertragung wird wirksam, wenn das andere Gericht die Zuständigkeit oder die ihm übertragenen Geschäfte übernimmt. Im Falle der Weigerung des anderen Gerichtes bedarf die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichtes.