Gerichtsgebühren für Ehescheidungs- und damit verbundene Verfahren ab 01.04.2025
Gerichtsgebührengesetz (GGG), nur Art. 32 GGG;
Verordnung BGBl. II Nr. 51/2025
Einvernehmliche Ehescheidung:
Für einen Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung sind nach § 32 Gerichtsgebührengesetz Tarifpost 12 Pauschalgebühren von € 384,00 zu entrichten. Diese ist nicht zu entrichten, wenn ein streitiges Verfahren innerhalb von drei Jahren auf eine einvernehmliche Scheidung umgestellt wird (Art. 32 TP 12 Anm. 2a GGG). Für den (notwendigen) Vergleich über die Scheidungsfolgen sind grundsätzlich € 384,00.
Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr € 576,00 (§ 32 GGG TP 12 Anmerkung 3) zu entrichten. Dieser Betrag ist unabhängig davon zu entrichten, ob die Vereinbarung vor Gericht geschlossen oder dem Gericht (fertig) unterbreitet wird (Art. 32 TP 12 Anm. 3 GGG). Weitere Pauschalgebühren fallen in außerstreitigen Verfahren in erster Instanz nicht an. Für einen Rekurs sind € 768,00, für einen Revisionsrekurs € 1.152,00 zu entrichten.
Ehescheidungsklage:
Für eine Ehescheidungsklage aus Verschulden oder aus anderen Gründen sind 410,00 Euro zu entrichten (§ 32 TP 1 Anm. 9 GGG) . Vergleiche die im Zusammenhang mit einer nicht einvernehmlichen Scheidung geschlossen werden sind gesondert zu vergebühren (je nach Wert der Vergleichspunkte). Für eine Berufung € 449,00 (§ 32 TP 2 Anm. 6 GGG) und für eine Revision € 671,00 (§ 32 TP 3 Anm. 6 GGG) zu entrichten.
Aufteilungsverfahren:
€ 440,00 (§ 32 TP 12 lit. a Ziff. 1 GGG)
Antrag nach § 98 EheG:
€ 440,00 (§ 32 TP 12 lit. a Ziff. 1 GGG). Diese Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn der Antrag im Rahmen eines Ehescheidungsfolgenvergleiches nach § 55a EheG gestellt wird (Art. 32 TP 12 Anm. 2 GGG).
Anerkennungsverfahren betreffend ausländischer Eheurteile:
€ 176,00 (§ 32 TP 12 lit. a Ziff. 3 GGG)
Gesonderte Wohnungnahme:
€ 107,00 (§ 32 TP 12 lit. b Ziff. 7 GGG)
Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB):
€ 287,00 (§ 32 TP 12 lit. b Ziff.6 GGG)
Verfahren auf Heiratsgut (Ausstattung) nach § 1220 ABGB:
€ 353,00 (§ 32 TP 12 lit. b Ziff. 1 GGG)
Unterhaltsverfahren zwischen (Ex-) Ehegatten:
Der Streitwert für Gerichtsgebühren ist der 12-fache monatliche begehrte Unterhalt zuzüglich dem Unterhaltsrückstand.
Unterhalt mj. und vj. Kinder:
Die Kinder müssen weder als Antragsteller noch als Antragsgegner Pauschalgebühren bezahlen.
Anmerkung: Bei volljährigen Kinder müssen diese bei (anteiligem) Prozessverlsut dem Antragsteller auch die von diesem getragenen Pauschalgebühren ersetzen. Bei Verfahren betreffend Unterhalt minderjähriger Kinder gibt es - unabhängig vom Verfahrensausgang - keinen Kostenersatz.
Für einen gänzlich erfolgreichen Unterhaltsherabsetzungsantrag hat der UhPfl keine Pauschalgebühr zu bezahlen.
Für einen nur teilweise oder gänzlich erfolglosen Unterhaltsherabsetzungsantrag sind € 18,00 zu bezahlen (§ 32 GGG TP 7 I lit b).
Im Falle einer Unterhaltserhöhung hat der UhPfl 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten. der Wert errechnet sich aus dem Unterhaltsrückstand und dem 36-fachen des laufend zuerkannten Unterhalts(erhöhungs)betrags.
Programm zur Ermittlung der Gerichtsgebühren
Exekutionen für Unterhalt minderjähriger Kinder:
In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21 GGG.
Forderungsanmeldung von Unterhalt minderjähriger Kinder in einem Insolvenzverfahren:
Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z I lit. b (§ 32 GGG TP Anmerkung 1a).
Gebühren für Oppositionsanträge oder Impugnationsanträge betreffend Unterhalt von Kindern:
| Erste Instanz | € 140,00 |
| Zweite Instanz | € 189,00 |
| Dritte Instanz | € 281,00 |
Kinderbeistand im Kontaktrechts- und / oder Obsorgeverfahren:
In Verfahren nach dem § 104a AußStrG nach Ablauf von sechs Monaten ab Bestellung eines oder mehrerer Kinderbeistände für jede weiteren begonnenen zwölf Monate Verfahrensdauer 380 Euro je Partei (§ 32 GGG TP 12 F lit h).
Gerichtsgebühren für Ehescheidungs- und damit verbundene Verfahren 01.08.2019 bis 30.04.2021
Gerichtsgebührengesetz (GGG), nur Art. 32 GGG;
Ab 01.08.2019:
Einvernehmliche Ehescheidung:
Für einen Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung sind nach § 32 Gerichtsgebührengesetz Tarifpost 12 Pauschalgebühren von € 293,00 zu entrichten. Diese ist nicht zu entrichten, wenn ein streitiges Verfahren innerhalb von drei Jahren auf eine einvernehmliche Scheidung umgestellt wird (Art. 32 TP 12 Anm. 2a GGG). Für den (notwendigen) Vergleich über die Scheidungsfolgen sind grundsätzlich € 293,00.
Ist Gegenstand der Vereinbarung die Übertragung des Eigentums an einer unbeweglichen Sache oder die Begründung sonstiger bücherlicher Rechte, so beträgt die Pauschalgebühr 439 Euro (§ 32 GGG TP 12 Anmerkung 3) zu entrichten. Dieser Betrag ist unabhängig davon zu entrichten, ob die Vereinbarung vor Gericht geschlossen oder dem Gericht (fertig) unterbreitet wird (Art. 32 TP 12 Anm. 3 GGG). Weitere Pauschalgebühren fallen in außerstreitigen Verfahren in erster Instanz nicht an. Für einen Rekurs sind 586,00 Euro, für einen Revisionsrekurs 879,00 Euro zu entrichten.
Ehescheidungsklage:
Für eine Ehescheidungsklage aus Verschulden oder aus anderen Gründen sind 312,00 Euro zu entrichten (§ 32 TP 1 Anm. 9 GGG) . Vergleiche die im Zusammenhang mit einer nicht einvernehmlichen Scheidung geschlossen werden sind gesondert zu vergebühren (je nach Wert der Vergleichspunkte). Für eine Berufung € 342,00 (§ 32 TP 2 Anm. 6 GGG) und für eine Revision € 511,00 (§ 32 TP 3 Anm. 6 GGG) zu entrichten.
Aufteilungsverfahren:
€ 336,00 (§ 32 TP 12 lit. a Ziff. 1 GGG)
Antrag nach § 98 EheG:
€ 336,00 (§ 32 TP 12 lit. a Ziff. 1 GGG). Diese Gebühr ist nicht zu entrichten, wenn der Antrag im Rahmen eines Ehescheidungsfolgenvergleiches nach § 55a EheG gestellt wird (Art. 32 TP 12 Anm. 2 GGG).
Anerkennungsverfahren betreffend ausländischer Eheurteile:
€ 134,00 (§ 32 TP 12 lit. a Ziff. 3 GGG)
Gesonderte Wohnungnahme:
€ 82,00 (§ 32 TP 12 lit. b Ziff. 7 GGG)
Verfahren über die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen (§ 98 ABGB):
€ 269,00 (§ 32 TP 12 lit. b Ziff.6 GGG)
Verfahren auf Heiratsgut (Ausstattung) nach § 1220 ABGB:
€ 269,00 (§ 32 TP 12 lit. b Ziff. 1 GGG)
Unterhaltsverfahren zwischen (Ex-) Ehegatten:
Der Streitwert für Gerichtsgebühren ist der 12-fache monatliche begehrte Unterhalt zuzüglich dem Unterhaltsrückstand.
Unterhalt mj. und vj. Kinder:
Die Kinder müssen weder als Antragsteller noch als Antragsgegner Pauschalgebühren bezahlen.
Anmerkung: Bei volljährigen Kinder müssen diese bei (anteiligem) Prozessverlsut dem Antragsteller auch die von diesem getragenen Pauschalgebühren ersetzen. Bei Verfahren betreffend Unterhalt minderjähriger Kinder gibt es - unabhängig vom Verfahrensausgang - keinen Kostenersatz.
Für einen gänzlich erfolgreichen Unterhaltsherabsetzungsantrag hat der UhPfl keine Pauschalgebühr zu bezahlen.
Für einen nur teilweise oder gänzlich erfolglosen Unterhaltsherabsetzungsantrag sind € 14,40 zu bezahlen (§ 32 GGG TP 7 I lit b).
Im Falle einer Unterhaltserhöhung hat der UhPfl 5 Promille vom Wert des durch Entscheidung oder Vergleich rechtskräftig bzw. rechtswirksam Zuerkannten. der Wert errechnet sich aus dem Unterhaltsrückstand und dem 36-fachen des laufend zuerkannten Unterhalts(erhöhungs)betrags.
Programm zur Ermittlung der Gerichtsgebühren
Exekutionen für Unterhalt minderjähriger Kinder:
In Unterhaltsexekutionsverfahren, die sich auch auf die Hereinbringung von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder beziehen, ist die betreibende Partei von der Verpflichtung zur Entrichtung der Gerichtsgebühren nach der Tarifpost 4 befreit; die Zahlungspflicht trifft die verpflichtete Partei nach Maßgabe des § 21 GGG.
Forderungsanmeldung von Unterhalt minderjähriger Kinder in einem Insolvenzverfahren:
Gläubiger von Unterhaltsforderungen minderjähriger Kinder trifft keine Gebührenpflicht nach Tarifpost 5 Z I lit. b (§ 32 GGG TP Anmerkung 1a).
Gebühren für Oppositionsanträge oder Impugnationsanträge betreffend Unterhalt von Kindern:
| Erste Instanz | € 107,00 |
| Zweite Instanz | € 144,00 |
| Dritte Instanz | € 214,00 |