Seite angelegt am: 25.10.2008
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Letze Bearbeitung:
06.08.2020
Prostitution
Die Ausübung der Prostituion ist eine schwere Eheverfehlung.
Anmerkung: Wenn der Mann allerdings damit einverstanden ist, liegt keine Eheverfehlung vor. Der Zuhälter-Ehemann hat daher keinen Freibrief für eine Ehescheidung. Das Einverständnis ist allerdings widerrufbar.