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Detektivkosten

Ehebruch und ehewidrige Beziehung sind strafrechtlich nicht mehr verfolgbar. Auch wenn seit der Eherechtsreform der Ehebruch nicht mehr ein absoluter Ehescheidungsgrund ist, so sind ehewidrige Beziehungen und ein Ehebruch nach wie vor zivilrechtlich nicht "erlaubt".

Insbesondere hat der gehörnte Ehegatte in der Regel Anspruch darauf, sich Aufklärung zu verschaffen. Sind diese Nachforschungen erfolgreich so haben sie der außenstehende Ehestörer und der untreue Ehegatte zur ungeteilten Hand zu ersetzen. Es ist aber im Einzelfall denkbar, dass nur der Ehegatte, nicht aber der Außenstehende haftet .

Zur Zuständigkeit: 

Klagen auf Ersatz von Detektivkosten (gegenüber dem präsumtiven Ehestörer) sind keine Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2c JN). Dies bedeutet, dass je nach eingeklagter Summe entweder das Bezirksgericht oder das Landesgericht anzurufen ist.

Nach ständiger und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können Detektivkosten gesondert, also unabhängig von einem allenfalls auch gleichzeitig geführten Ehescheidungsprozess eingeklagt werden, weil ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, ganz allgemein ein besonderes Interesse daran hat, sich Klarheit über den Sachverhalt unabhängig davon, zu verschaffen, ob er gerichtliche Schritte unternehmen will. Dem Ehegatten steht daher unabhängig von der Möglichkeit, die Detektivkosten in einem Ehescheidungsverfahren als vorprozessuale beziehungsweise außerprozessuale Kosten geltend zu machen, ein Schadenersatzanspruch zu, für den der Rechtsweg nicht ausgeschlossen ist.

Die Kosten eines Ehegatten durch Überwachung des der Verletzung der ehelichen Treue verdächtigten anderen Ehegatten können aus dem Titel des Schadenersatzes sowohl von diesem als auch vom beteiligten Dritten ersetzt verlangt werden, sofern die Aufklärung geboten ist.

Die Kosten für einen Beobachtung durch einen Privatdetektiv sind auch dann zu ersetzen, wenn sie für sich alleine betrachtet erfolglos waren, aber im Zusammenhang mit einem Zugeständnis der ehewidrigen Beziehung sehr wohl von Bedeutung für eine Beweiswürdigung des Gerichtes sein können.

Die Haftung des Dritten ist (nur) zu verneinen, soweit infolge eines entsprechenden Einvernehmens über die Gestaltung oder praktische Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Ehegatten einander, sei es auch nur schlüssig, zu verstehen gegeben hatten, jegliches Interesse daran verloren zu haben, wie der andere sein privates Leben gestaltet, so dass im Verlangen auf entsprechende Offenlegung ein Rechtsmissbrauch gelegen wäre.

Prozessuales:

Unabhängig von der Möglichkeit, Detektivkosten im Scheidungsverfahren (§ 41 ZPO) geltend zu machen - auch Schaden, der im Rechtsweg gesondert geltend gemacht werden kann.
Detektivkosten können unabhängig vom einem Scheidungsverfahren geltend gemacht werden . Es steht ein Schadenersatzanspruch selbst nach Eintritt der Zerrüttung zu, wenn noch ein Rest an ehelicher Gesinnung vorhanden ist.
Die Behauptungs- und Beweislast betreffend Rechtsmissbrauch trifft die im Schadenersatzprozess beklagten Parteien.