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Bloße Zerrüttung und Verschuldensscheidung

Der Nachweis der unheilbaren Zerrüttung der Ehe reicht zur Stattgebung des Klagebegehrens bei einer Verschuldensscheidung nach § 49 EheG nicht aus, sondern bedarf es eines Nachweises des Verschuldens des beklagten Ehegatten daran.