Zerrüttungscheidung und Kostenersatz
Bei einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden oder nach § 55 EheG, wenn kein Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens nach § 61 Abs 3 EheG erfolgt, sind die Kosten gemäß § 45a ZPO zwar grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens aber nur die Verschuldensfrage, weil der Scheidungsausspruch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, kommt eine kostenmäßige Privilegierung der beklagten Partei nicht in Betracht. Der Verfahrenserfolg ist dann an der Entscheidung über die Verschuldensfrage im Verhältnis zum dazu gestellten Begehren zu bemessen (OGH 2024/11/19, 1 Ob 142/24z; 2020/12/02, 6 Ob 197/20v; RIS-Justiz RS0135301).
Zerrüttungscheidung und Kostenersatz
Bei einer Scheidung aus beiderseitigem Verschulden oder nach § 55 EheG, wenn kein Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens nach § 61 Abs 3 EheG erfolgt, sind die Kosten gemäß § 45a ZPO zwar grundsätzlich gegeneinander aufzuheben. Ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens aber nur die Verschuldensfrage, weil der Scheidungsausspruch mangels Anfechtung in Rechtskraft erwuchs, kommt eine kostenmäßige Privilegierung der beklagten Partei nicht in Betracht. Der Verfahrenserfolg ist dann an der Entscheidung über die Verschuldensfrage im Verhältnis zum dazu gestellten Begehren zu bemessen.