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Zurückziehung des Antrages auf einvernehmliche Ehescheidung

Eine Zurücknahme des Scheidungsantrags ist nur bis zur formellen Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses möglich, das Eheband selbst bleibt aber bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsbeschlusses - somit bis zu dem erst durch diesen Zustellakt bewirkten Eintritt der materiellen Rechtskraft - aufrecht. Wird nach Verkündung des Scheidungsbeschlusses ein Verzicht auf Rechtsmittel und auf Zurückziehung des Scheidungsantrags erklärt, ist eine Zurücknahme des Ehescheidungsantrags nicht mehr möglich.

§ 94 AußStrG ab 01.01.2005

EheG § 94
(1) In Eheangelegenheiten ist mündlich zu verhandeln.
(2) Erscheint im Verfahren über die Scheidung im Einvernehmen ein Antragsteller zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist der Antrag von Amts wegen als zurückgenommen zu erklären.
(3) Den Antrag auf Scheidung im Einvernehmen kann jeder Ehegatte bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses (§ 43) zurücknehmen. Die Zurücknahme des Antrags hat die Folge, dass ein schon ergangener Scheidungsbeschluss wirkungslos wird; dies hat das Gericht erster Instanz mit Beschluss festzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Ehegatte vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses stirbt.