Unheilbare Zerrüttung
Definition: Eine unheilbare Zerrüttung der Ehe ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten subjektiv zu bestehen aufgehört.
Auch der Zeitpunkt des Eintritts der objektiven Zerrüttung ist eine aufgrund der getroffenen Feststellungen zu lösende Rechtsfrage.
Das Gericht prüft aus objektiver Perspektive, ob ungeachtet der bestehenden Ehekrise in Zukunft davon ausgegangen werden kann, dass der Eheteil, der subjektiv die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe ablehnt, die eheliche Gemeinschaft wieder aufnehmen und es den Eheleuten somit möglich sein wird, erneute eine entsprechende Form des Zusammenlebens zu finden; der Eintritt der Unheilbarkeit der Zerrüttung lässt sich selten mit einem ganz konkreten Zeitpunkt bestimmen, sondern ist dies meist ein dynamischer Prozess.
Es ist ein objektiver Maßstab unter Berücksichtigung der Ursachen der Zerrüttung, des Allgemeinverhaltens der ehegatten, ihrer Charaktere, ihres Temperaments, Alters usw. anzulegen; also nicht zu prüfen, ob die Fortsetzung der Ehe dem Verletzten "zugemutet" werden kann.
Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten zu bestehen aufgehört haben.
Es genügt wenn (nur) die klagende Partei die eheliche Gesinnung verloren hat.
Die Zerrüttung kann auch allmählich eintreten.
Es genügt, wenn die geltend gemachten Eheverfehlungen zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben.
Wenn die sittliche Grundlage der Ehe unheilbar zerstört ist.
Wenn der Wille die Ehe fortzusetzen verloren gegangen ist.
Die Ablehnung einer Paartherapie durch einen Ehepartner spricht für die objektive Zerrüttung der Ehe.
Die Bereitwilligkeit des schuldigen Ehegatten zur Fortsetzung der Ehe ist unerheblich.
Die Zerrüttung liegt dann vor, wenn die Entfremdung derart ist, dass es dem Ehegatten nicht mehr möglich ist, seinem Partner die ihm nach dem Wesen der Ehe geschuldete Liebe und Achtung entgegenzubringen.
Die (unheilbare) Zerrüttung ist Voraussetzung der Ehescheidung nach den Bestimmungen der §§ 49, 50, 55 EheG. Sollte das Gericht zur Auffassung gelangen, dass die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft erwartet werden kann, wäre dem Scheidungsbegehren nicht stattzugeben.
Während die Wertung, ob die wesentliche Grundlage für die Fortführung der Ehe bei einem Teil subjektiv zu bestehen aufgehört hat, dem irreversiblen Tatsachenkomplex zuzurechnen ist. Unheilbare Ehezerrüttung im Sinn des § 49 EheG ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben. Die Frage, wann die unheilbare Zerrüttung der Ehe eintrat, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann in Fällen tiefgreifender, aber noch nicht unheilbarer Zerrüttung der Ehe derjenige, der die Zerrüttung noch nicht als unheilbar empfindet, weshalb er die Eheverfehlungen des anderen Teiles noch als (weiter) ehezerstörend ansieht, eine auf Verschulden des anderen Teiles gestützte Scheidungsklage erheben.
Objektive Zerrüttung:
Die Frage, ob und wann eine Ehe als objektiv unheilbar zerrüttet anzusehen ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung.
Wann die unheilbare Zerrüttung eingetreten ist, ist idR eine irreversible Rechtsfrage.
Ob eine Ehe unheilbar zerrüttet ist, ist idR eine irreversible Rechtsfrage.
Subjektive Zerrüttung:
Hingegen ist es eine irreversible Tatsachenfeststellung, ob ein Ehegatte die Ehe subjektiv als unheilbar zerrüttet ansieht.
Der Zeitpunkt des Eintritts der Zerrüttung ist eine Rechtsfrage.
Bei der für die Beurteilung der Unheilbarkeit der Zerrüttung anzustellenden Prognose kommt es auf die vom Richter als außenstehenden Dritten zu erfolgende Überprüfung der Möglichkeiten an, ob ungeachtet der bestehenden Ehekrise in Zukunft angenommen werden kann, dass der Eheteil, der subjektiv die Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe derzeit ablehnt, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen wird, ob es den Eheleuten somit möglich sein werde, eine entsprechende Form des Zusammenlebens erneut zu finden. Die Frage, ob eine Ehe bereits unheilbar zerrüttet ist, wird gerade dann besonders umsichtig zu prüfen sein, wenn während der Dauer des Scheidungsstreites die Eheleute räumlich nicht getrennt leben und in diesem Zeitraum vom Kläger Eheverfehlungen des beklagten Ehegatten nicht behauptet oder nicht festgestellt werden können. Erhofften sich etwa die Gatten eine mustergültige Ehe ohne Streit und Auseinandersetzung mit der völligen Befriedigung ihrer persönlichen Wünsche und scheitert diese Erwartung, so ist die Ehe dennoch nicht unheilbar zerrüttet, wenn angenommen werden kann, daß es ihnen gelingen werde, sich auf eine weniger idealistische gemeinsame Lebensform zu einigen und danach in Zukunft die Ehe zu gestalten.
Es genügt, wenn der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat.
Eine unheilbare Zerrüttung der Ehe ist dann anzunehmen, wenn die Gemeinschaft der Ehepartner objektiv beendet ist und dies mindestens einem von ihnen bewusst war.
Ein Fortsetzungswille auf seiten der (schuldigen) beklagten Partei (allein) ist unerheblich.
Es genügt für die objektive Zerrüttung der Ehe, wenn die eheliche Gesinnung bei einem Ehegatten, also auch etwa nur beim Kläger, zerstört ist.
Die unheilbare Zerrüttung ist zumindest mit der Einbringung der Ehescheidungsklage erreicht.
Die Einbringung einer Ehescheidungsklage indiziert zwar die Zerrüttung, es ist aber nicht ungewöhnlich, dass die objektive Zerrüttung erst zu einem späteren Zeitpunkt eintritt.
Für den endgültigen Verlust des Ehewillens auf Seite des Klägers spricht die Einbringung der Ehescheidungsklage.
Zwar wird im Regelfall der völlige Verlust des Ehewillens auch bei nur einem Teil zu einem (feststellbaren) Verhalten führen, das auch objektiv die rechtliche Beurteilung zulässt, die Ehe wäre zerrüttet, zwingend ist dies aber nicht. Wenn man bisweilen in Leitsätzen lesen kann, es genüge für die Annahme der Zerrüttung der Verlust des Ehewillens aufseiten der klagenden Partei oder die Zerstörung ihres Ehewillens und der Fortsetzungswille der beklagten Partei sei unerheblich, sind solche Aussagen in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Sie sind nur dann richtig, wenn dem Kläger durch das Verhalten des Beklagten die Fortsetzung der Ehe unerträglich gemacht wurde. Wesentlich ist daher nur, ob das Verhalten eines Ehegatten objektiv geeignet war, dem anderen die Fortsetzung der Ehe unerträglich zu machen und ob es (subjektiv) diese Wirkung gehabt hat.
Die objektive Zerrüttung kann aber auch schon vor oder erst nach der Klagseinbringung eintreten.
Die Erhebung der Ehescheidungsklage spricht dafür, dass die als Ehescheidungsgrund geltend gemachten Eheverfehlungen tatsächlich als ehezerstörend empfunden wurden.
Anmerkung: So apodiktisch lässt sich das mit Sicherheit nicht allgemein sagen, sondern wird immer eine Frage des Einzelfalles bleiben. Als allgemeine Regel (mit möglichen Ausnahmen ist es zu akzeptieren).
Selbst aus der Einbringung einer Scheidungsklage ergibt sich nicht notwendigerweise eine objektive Zerrüttung der Ehe, weil es nicht ungewöhnlich ist, dass eine solche Zerrüttung erst nach der Klagserhebung eintritt.
Für die Zerrüttung ist die Bereitwilligkeit des schuldigen Ehegatten zur Fortsetzung der Ehe unerheblich.
Fortgesetzte geschlechtliche Beziehungen des Ehepaares lassen objektiv nicht den Schluss der unheilbaren Zerrüttung zu.
Die objektive Zerrüttung der Ehe kann auch nach Klagseinbringung eintreten, muss aber jedenfalls zum Zeitpunkt Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingetreten sein.
Mediations- und Therapieversuche, Wiederzusammenziehen und gemeinsame Urlaube sprechen gegen eine unheilbare Zerrüttung.
Die Fortsetzung der Geschlechts- und Wirtschaftsgemeinschaft, sowie gemeinsame Urlaube, auch nach dem Auszug eines Ehepartners sprechen gerade gegen eine unheilbare Zerrüttung.