Ferienkontaktrecht; Ferienbesuchsrecht
siehe auch:
Ferien und Regelbesuchsrecht
Alljährlich tauchen länger oder kürzer vor diversen Ferien Fragen auf, die mit den Urlaubsplänen im Zusammenhang stehen.
Das Wichtigste vorweg: Wenn der nichtobsorgeberechtigte Elternteil nicht ein gerichtliches exakt (auch terminlich für das betreffende Jahr) festgelegtes Besuchsrecht hat, erübrigen sich praktisch alle Fragen nach seinen "Rechten".
Besondere Erlaubnis für Urlaubsziele / Verbot von Urlaubszielen:
Ohne eine besondere gerichtliche Einschränkung kann der obsorgeberechtigte Elternteil keine Verbote aussprechen. Andererseits gibt es zahlreiche veröffentlichte Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz, die betonen, dass es ein Ausfluss der Obsorge sei, zu bestimmen, ob das Kind Auslandsreisen macht. Es ist aber nicht klar ob diese Entscheidungen zur der hier interessierenden Frage ergangen sind. Allerdings lässt sich prophezeien, dass nach dem ersten größeren Streit um Urlaubsziele das weitere Besuchsrecht wesentlich schlechter funktionieren wird. Unter allen Umständen ist zu vermeiden, dass die Kinder für den zweiten Elternteil völlig unerreichbar sind.
Ausfolgung Reisepass:
Dem obsorgeberechtigten Elternteil kommt im Rahmen des Aufenthaltsbestimmungsrechtes gem § 146b ABGB auch die volle Disposition über die Reisedokumente der Kinder zu, solange dem obsorgeberechtigten Elternteil nicht im Rahmen der Regelung des persönlichen Verkehrs iSd § 148 ABGB die Herausgabe eines Reisepasses an den besuchsberechtigten Elternteil aufgetragen wird (EF-Slg 83.844). Allenfalls kann im Extremfall die Obsorge teilweise entzogen werden (EF-Slg 66.052),
Es sind auch Entscheidungen veröffentlicht, die umgekehrt eine Hinterlegung des Reisepasses des Kindes bei Gefahr der Verbringung ins Ausland anordnen.
Schadenersatz bei Nichteinhaltung von Urlaubsvereinbarungen:
das Problem ist bei geplatzten Urlauben, Stornokosten, dass in der Regel der Vermögensschaden nicht gegeben ist. Bei Einhaltung der Vereinbarung wären die Kosten gleich hoch oder höher gewesen. Sollten aber Stornokosten und Kosten für anderen Termin anfallen, wäre Schadenersatz denkbar. Urteile dazu sind uns nicht bekannt. Der Schaden wäre am Zivilrechtsweg geltend zu machen. Eine Anwaltspflicht erst bei Geltendmachung eines Schadens über € 4.000,00. Überdies decken die meisten Rechtsschutzversicherungen Schadenersatzprozesse.
Konkurrenz mehrerer Urlaubsinteressenten (Großeltern, Tanten, Onkeln, zweiter Elternteil):
bei gerichtlich geregeltem Besuchsrecht geht das Recht des Elternteiles anderen "Interessenten" vor. Ohne gerichtliche Regelung gibt es keine rechtliche Regelung, daher wird der obsorgeberechtigte Elternteil entscheiden.
Bekanntgabe von Urlaubszeiten durch den obsorgeberechtigten Elternteil:
Es gibt keine gesetzliche Regelung. Bei Unverlässlichkeit muss daher rechtzeitig eine gerichtliche Regelung angestrebt werden. In der Regel sollte daher auf eine mehrjährig gültige Regelung gedrängt werden.
Praxistipp: Auch wenn natürlich selten die Eltern auf Jahre hinaus den Urlaub zeitlich fix planen können, empfiehlt sich eine Zweifelsregelung, die dem Besuchsberechtigten ein datumsmäßig fixiertes Besuchsrecht einräumt, wenn sonst keine Einigung zustande kommt. Alle anderen Regelungen, die keine fixen Daten enthalten, sind ohne Ergänzung gerichtlich nicht durchsetzbar.
Das Ferienbesuchsrecht ermöglicht das längere Beisammensein des Kindes mit dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil und ist daher für die Intensivierung eines solchen Naheverhältnisses zweckmäßig.
Entscheidungen:
Ein Ferienbesuchsrecht ist von großem Wert, weil ein längeres Zusammensein der Herstellung eines Naheverhältnisses zwischen Kind und Vater zuträglich ist.
Das Ferienbesuchsrecht ist unter Berücksichtigung von Alter und Reife der Kinder und der Umstände des Einzelfalls festzulegen.
Ein Urlaubsbesuchsrecht von 14 Tagen zu einem 4 1/2 Jahre alten Kind ist durchaus ausreichend, ein solches im Ausmaß von 4 Wochen würde dem Kindeswohl widersprechen.
Urlaubsbesuchsrecht zu einem 5-jährigen Kind im Ausmaß von 14 Tagen durchaus ausreichend.
Etwa ab dem 6. Lebensjahr stellt ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen die Regel dar.
Es kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass ein 6 1/2-jähriger Mj noch zu klein wäre, um vier Wochen Urlaub mit seinem Vater zu verbringen.
Bei der Entscheidung über das Sommerferienbesuchsrecht des Vaters wird auch in Erwägung zu ziehen sein, daß auch die Mutter die Möglichkeit haben muß, mit dem Mj in den Sommerferien einen Urlaub zu verbringen und der Mj auch - vor allem vor Schulbeginn ruhige Tage ohne Leistungsdruck in seiner gewohnten Umgebung verbringen können sollte.
Ferienbesuchsrecht ist nicht zu knapp zu bemessen, aber auch zu berücksichtigen, daß auch erziehungsberechtigter Elternteil mit Kind Urlaub verbringen kann.
Eine tageweise Aufteilung des Ferienbesuchsrechtes auf die gesamten Ferien ist mit dem Zweck des Ferienbesuchsrechtes, einen wesentlichen Beitrag zur Intensivierung der Vater-Kind-Beziehung zu leisten, nicht vereinbar. Überdies erfordert die berufliche Verpflichtung des besuchsberechtigten Elternteiles im allgemeinen eine längerfristige Urlaubsplanung, welche mit einer derart flexiblen Regelung des Ferienbesuchsrechtes nicht in Einklang wäre.
Sommerbesuchsrecht soll mindestens drei Wochen betragen.
Eine aritmethische Aufteilung hat jedoch nicht zu erfolgen.
Weihnachtsferien:
Eine gleichwertige Aufteilung der Weihnachtsferien bei einem Volksschulkind ist durchaus sachgerecht.
Ein einwöchiges Besuchsrecht im Winter entspricht der gängigen Praxis.