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Seite angelegt am: 23.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 18.09.2021

Familienberatung, Elternberatung, Erziehungsberatung - gemeinsam oder getrennt?

Dass eine nach § 107 Abs 3 AußStrG angeordnete Maßnahme nach den dazu ermittelten Tatsachengrundlagen zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein muss, hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen. Dass dies hier der Fall ist, wird von beiden Elternteilen nicht angezweifelt.

Allerdings darf eine solche Maßnahme nach dem Gesetzeswortlaut auch „die Belange der übrigen Parteien“ nicht unzumutbar beeinträchtigen. Dem Beschluss erster Instanz lässt sich aber kein Tatsachensubstrat entnehmen, das die Abwägung dieser Belange (hier nicht nur jene der Mutter, sondern etwa auch jene des Vaters, der im Ausland lebt) in Bezug auf die Anordnung eines verpflichtenden gemeinsamen Besuches bei derselben vom Gericht allein ausgewählten Person zuließe. Aufgrund der überhaupt nur rudimentär festgestellten Tatsachengrundlage, die über eine „Hochkonflikthaftigkeit“ der Eltern nicht hinausgeht, ist nicht nachvollziehbar, warum eine Abwägung der Belange der Eltern mit dem Interesse des Kindes die zwangsweise Absolvierung einer Erziehungsberatung beider Elternteile gemeinsam (bei einer vom Gericht gewählten Person) erfordert und wieso nicht auch eine getrennte Beratung (bei einer Person des Vertrauens der jeweiligen Eltern) dem Kindeswohl ausreichend förderlich wäre. Auch ist aus dem Beschluss nicht zu erschließen, inwieweit ein positiver Erfolg zu erwarten wäre, wenn den Eltern die Verpflichtung zum Besuch einer gemeinsamen Erziehungsberatung auferlegt wird (und überdies auch die konkrete Person, der gegenüber sie sich – vor dem anderen Elternteil – vertrauensvoll öffnen sollen, aufoktroyiert wird). Dabei hat in die Abwägung mit den Interessen der Eltern – auch wenn (etwa bei der Entscheidung über die Obsorge) im Spannungsverhältnis zwischen Elternrechten und dem Kindeswohl erstere naturgemäß zurückzutreten haben (RIS-Justiz RS0048632 [T7]) – miteinzufließen, dass für den einen Elternteil selbst bei allfälliger Verhängung von Beugestrafen nicht gesichert wäre, ob der andere tatsächlich zur Erziehungsberatung erscheint, womit diesem Elternteil gehäuft Reisekosten und frustrierter Zeitaufwand entstehen können (der Vater müsste im vorliegenden Fall noch dazu aus dem Ausland anreisen).
Lässt sich nun aus der festgestellten Sachverhaltsgrundlage schon die Erforderlichkeit der Anordnung einer gemeinsamen Erziehungsberatung nicht ableiten, stellt sich in der Folge die Frage, ob bei Nichteinigung der Eltern das Gericht eine Person bestimmen darf, nicht mehr. Erziehungsberatung soll von den Eltern im vorliegenden Fall zum Wohle des Kindes möglichst rasch absolviert werden. Auch wenn für das Kind eine gemeinsame Beratung der Eltern von Vorteil sein kann, ist angesichts des bisherigen Verfahrens vordringlich, dass es zu keiner weiteren Verzögerung kommt. Die Mutter schlägt zwar in ihrem Revisionsrekurs selbst vor, es hätte das Erstgericht beispielsweise so vorgehen können, dass es einem Elternteil aufträgt, einen Dreiervorschlag zu unterbreiten, aus dem der andere Elternteil wählen könne. Auch dann kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der andere Elternteil gegen alle drei vorgeschlagenen Personen Bedenken hegt. An der Mutter wird es liegen, im weiteren Verfahren zu zeigen, dass ihr Vorgehen nicht bloß der Verzögerung dient, sondern sie das Wohl des gemeinsamen Kindes, zu dessen förderlicher Entwicklung im Regelfall Kontakte zu beiden Elternteilen zählen, im Auge hat, indem sie dem Vater raschestmöglich eine Liste von ihrer Ansicht nach geeigneten Erziehungsberatern, bei denen sie bereit wäre, eine (gemeinsame) Beratung zu absolvieren, übermittelt, aus der dann der Vater wählen könnte. Dazu bedarf es keiner ausdrücklichen Anordnung des Gerichts, weil am Kindeswohl orientierte Elternteile, die beide durch Rechtsanwälte vertreten sind, naturgemäß in der Lage sind, diese Kommunikation über ihre Anwälte abzuwickeln. Gelingt es den Eltern nicht, sich auf eine (allenfalls gemeinsame) Beratung bei demselben Berater zu einigen, werden sie die Erziehungsberatung nötigenfalls getrennt und bei Beratern ihres jeweiligen Vertrauens zu absolvieren haben. Der Beschluss ist demnach dahin abzuändern, dass den Eltern, (nur) der Besuch einer geeigneten Erziehungsberatung (wogegen sich beide an sich nicht wendeten) aufgetragen wird (OGH 2019/03/05, 1 Ob 7/19i = EF-Slg 162.484).

Der Oberste Gerichtshof hat zu § 107 Abs 3 Z 1 AußStrG bereits ausgesprochen, dass der angeordnete Besuch derselben Beratungsstelle (Institution oder Person) durchaus zweckmäßig und geeignet sein kann, den Erfolg der angeordneten Maßnahme zu fördern (3 Ob 122/16m; 8 Ob 29/17y). Je nach den Umständen des Einzelfalls (etwa wegen weit voneinander entfernt liegender Wohnsitze der Eltern oder bei Nichteinigung der Eltern auf eine bestimmte Institution) kann hingegen auch eine Einzelberatung bei unterschiedlichen Einrichtungen – insbesondere bei einer Person des Vertrauens der jeweiligen Eltern – dem Kindeswohl ausreichend förderlich sein (1 Ob 7/19i), zumal die angeordnete Maßnahme nach dem Gesetzeswortlaut auch „die Belange der übrigen Parteien“ nicht unzumutbar beeinträchtigen darf (OGH 2019/01/23, 3 Ob 18/18w = EF-Slg 162.479).

§ 107 AußStrG 01.02.2013 bis 13.07.2013

Besondere Verfahrensbestimmungen
AußStrG § 107 (1) Im Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte
1. können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen;
2. ist den Parteien auf Antrag eine Ausfertigung der Entscheidung ohne Begründung oder eine Urkunde, in der der Umfang der Betrauung mit der Obsorge umschrieben ist, auszustellen;
3. können angefochtene Beschlüsse auch zu Ungunsten der anfechtenden Partei abgeändert werden, wenn dies das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt;
4. findet ein Abänderungsverfahren nicht statt.
(2) Das Gericht hat die Obsorge und die Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte nach Maßgabe des Kindeswohls, insbesondere zur Aufrechterhaltung der verlässlichen Kontakte und zur Schaffung von Rechtsklarheit, auch vorläufig einzuräumen oder zu entziehen. Dies kann besonders nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern erforderlich sein (§ 180 Abs. 1 Z 1 ABGB). Dieser Entscheidung kommt vorläufige Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht ausschließt. Im Übrigen gilt § 44 sinngemäß.
(3) Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht
1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;
2. die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;
3. die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;
4. das Verbot der Ausreise mit dem Kind und
5. die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.
(4) Das Gericht kann zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 3, die auf den Fortgang des Verfahrens Einfluss haben können, mit dem Verfahren, erforderlichenfalls auch mehrfach, innehalten. Im Übrigen gilt § 29 entsprechend.
(5) In Verfahren über die Obsorge und die persönlichen Kontakte findet ein Kostenersatz nicht statt.