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Seite angelegt am: 15.05.2021 ; Letzte Bearbeitung: 15.05.2021

Einvernahme der Eltern

Ein Obsorgeentzug ohne Einvernahme eines betroffenen Elternteils ist jedenfalls ein schwerer Verstoß gegen die Verfahrensgebote des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 AußStrG. Gleiches gilt bei der Übertragung der alleinigen Obsorge an den anderen Elternteil.