Einstweilige Maßnahmen, Beweisverfahren und Feststellungen notwendig
In Abänderung der erstgerichtlichen Entscheidung verpflichtete das Rekursgericht den Vater die Reisedokumente beider Kinder bei Gericht zu hinterlegen, untersagte ihm bis auf Weiteres Flugreisen mit dem minderjährigen P* zu unternehmen und/oder beide Geschwister vorübergehend zu trennen. Zuletzt trug es dem Kinder- und Jugendhilfeträger auf, eine schonende und den Bedürfnissen der Kinder angepasste Kontaktanbahnung zwischen dem Vater und den Kindern herbeizuführen.
Weder das Erstgericht noch das Rekursgericht führten ein Beweisverfahren über das in diesem Zusammenhang wechselseitig erstattete Vorbringen durch. Auch wurden keinerlei Feststellungen getroffen, sodass zum Erfordernis der beantragten Maßnahmen keine rechtliche Beurteilung vorgenommen und keine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.