Seite angelegt am: 06.07.2021
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Letzte Bearbeitung:
18.09.2021
Familienberatung, Elternberatung, Erziehungsberatung - Anfechtbarkeit der Anordnung der Verpflichtung
Die Anordnung der Verpflichtung der Eltern zur gemeinsamen Teilnahme an einer Elternberatung ist mit Rekurs gesondert anfechtbar.
§ 45 AußStrG ab 01.01.2005
4. Abschnitt
Rekurs
Zulässigkeit des Rekurses
AußStrG § 45 Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.