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Seite angelegt am: 06.07.2021 ; Letzte Bearbeitung: 18.09.2021

Familienberatung, Elternberatung, Erziehungsberatung - Anfechtbarkeit der Anordnung der Verpflichtung

Die Anordnung der Verpflichtung der Eltern zur gemeinsamen Teilnahme an einer Elternberatung ist mit Rekurs gesondert anfechtbar.

§ 45 AußStrG ab 01.01.2005

4. Abschnitt
Rekurs
Zulässigkeit des Rekurses

AußStrG § 45
Beschlüsse des Gerichtes erster Instanz können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden. Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.