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Seite angelegt am: 03.12.2023 ; Letzte Bearbeitung: 03.12.2023

Teilweise Entziehung und Übertragung der Obsorge

Die Mutter hat sich – trotz Verhängung von Geldstrafen – nicht gesetzeskonform verhalten, weil sie von sich aus nicht alles ihr Zumutbare unternommen hat, um in aktiver Weise dem Vater den persönlichen Verkehr mit dem Kind (selbst gegen dessen Willen) zu ermöglichen, sondern hat das Kind negativ gegen den Vater beeinflusst und durch ihr Verhalten in der Vergangenheit die Ausübung des Kontaktrechts durch den Vater nahezu verunmöglicht. Nicht verständlich ist jedoch, weshalb ihr die Obsorge über ihr Kind im Bereich der Pflege und Erziehung samt gesetzlicher Vertretung entzogen und zur Gänze dem Kinder- und Jugendhilfeträger übertragen werden soll. Der festgestellte Sachverhalt lässt weder erkennen, weshalb die Entziehung der Obsorge (bei Beibehaltung des hauptsächlichen Aufenthaltsorts von J* in ihrem Haushalt!) dem Kindeswohl dient (Zukunftsprognose), noch ob allfällige gelindere Mittel ausreichen, um die derzeit dem Kindeswohl widersprechenden Umstände einer Änderung zuzuführen. Dabei kommen etwa weitere – allenfalls andersartige – Unterstützungsmaßnahmen nach § 31 Bgld KJHG in Betracht oder allenfalls die Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung in Angelegenheiten des Kontaktrechts und der notwendigen Psychotherapie für das Kind (vgl 2 Ob 136/18s betreffend schulische Angelegenheiten).
Im Übrigen wird zu prüfen sein, ob nicht andere nahestehende Personen oder sonst besonders geeignete Personen mit der (Teil-)Obsorge zu betrauen sind, weil der Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 213 ABGB insofern nur subsidiär in Frage kommt.