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Seite angelegt am: 01.04.2007 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Ende der Obsorge mit Volljährigkeit

Mit Eintritt der Volljährigkeit erlischt die Obsorge. Allfälligen Rechtsmitteln fehlt es daher am notwendigen Rechtsschutzinteresse.

§ 183 ABGB ab 01.02.2013

Erlöschen der Obsorge
ABGB § 183 (1) Die Obsorge für das Kind erlischt mit dem Eintritt seiner Volljährigkeit.
(2) Der gesetzliche Vertreter hat dem volljährig gewordenen Kind dessen Vermögen sowie sämtliche dessen Person betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.