Seite angelegt am: 21.01.2024
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Letzte Bearbeitung:
21.01.2024
Ehefähigkeitserklärung
Ein Antragsrecht kommt nur der minderjährigen Person zu.
§ 1 EheG 01.07.2018 bis 31.07.2025
Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
EheG § 1 (1) Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
(2) Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.