Skip to main content Skip to page footer
Seite angelegt am: 26.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 10.08.2020

Eheschließung, Volljährigkeit und Ehemündigkeit

Man wird mit dem vollendeten 18. LJ. ehemündig (ehefähig). Das Gericht kann eine Person mit dem vollendeten 16.LJ für ehemündig erklären, wenn der vorgesehene Ehepartner bereits volljährig ist und der minderjährige Partner reif genug scheint.

Die Ehemündigkeit bedeutet aber nicht die Volljährigkeit.

§ 1 EheG 01.07.2018 bis 31.07.2025

Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit
EheG § 1 (1) Ehefähig ist, wer volljährig und entscheidungsfähig ist.
(2) Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehefähig zu erklären, wenn der künftige Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint; die minderjährige Person bedarf zur Eingehung der Ehe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Verweigert dieser die Zustimmung, so hat das Gericht sie auf Antrag der minderjährigen Person, die ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

§ 1 EheG 01.07.2001 bis 30.06.2018

Erster Abschnitt
Recht der Eheschließung
A. Ehefähigkeit

EheG § 1 (1) Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ehemündig.
(2) Das Gericht hat eine Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, auf ihren Antrag für ehemündig zu erklären, wenn der künftige
Ehegatte volljährig ist und sie für diese Ehe reif erscheint.

§ 3 EheG 01.01.1978 bis 30.06.2001

EheG § 3
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters und des Erziehungsberechtigten

(1) Wer minderjährig oder aus anderen Gründen in der Geschäftsfäigkeit beschränkt ist, bedarf zur Eingehung einer Ehe der
Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
(2) Außerdem bedarf er der Einwilligung desjenigen, dem seinePflege und Erziehung zustehen.
(3) Werden die nach den Abs. 1 und 2 erforderlichen Einwilligungen verweigert, so hat das Gericht sie auf Antrag des Verlobten, der
ihrer bedarf, zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.