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Seite angelegt am: 15.11.2021 ; Letzte Bearbeitung: 15.11.2021

Eingriffe Dritter

Dritte dürfen in die elterlichen Rechte nur insoweit eingreifen, als ihnen dies durch die Eltern selbst, unmittelbar aufgrund des Gesetzes oder durch eine behördliche Verfügung gestattet ist (§ 139 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013). Die Eltern können damit durch Vereinbarung die faktische Ausübung der Obsorge ganz oder teilweise übertragen, nicht aber die Obsorgerechte und -pflichten. Bei der Vereinbarung freiwilliger voller Erziehung – hier nach § 37 iVm § 38 Oö JWG 1991 (nunmehr § 26 iVm § 27 B-KJHG 2013 bzw § 45 iVm § 46 des Oö KJHG 2014) – bleiben die Eltern weiterhin Obsorgeträger.