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Seite angelegt am: 04.05.2021 ; Letzte Bearbeitung: 04.05.2021

Einstweilige Maßnahmen - Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr

Bei § 107 Abs 2 AußStrG idF des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, kommt es auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr).