Seite angelegt am: 04.05.2021
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Letzte Bearbeitung:
04.05.2021
Einstweilige Maßnahmen - Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr
Bei § 107 Abs 2 AußStrG idF des KindNamRÄG 2013, BGBl I 2013/15, kommt es auf eine akute Gefährdung des Kindeswohls nicht mehr an (Kindeswohlförderung statt bisheriger Gefahrenabwehr).