Seite angelegt am: 04.09.2020
;
Letzte Bearbeitung:
18.09.2021
Familienberatung, Elternberatung, Erziehungsberatung, Weigerung des Beraters zur Fortsetzung
Weigert sich die Beraterin, die Erziehungsberatung mit den Eltern fortzuführen, können die Eltern die erteilte Auflage, die sich explizit (nur) auf die genannte Erziehungsberaterin bezieht, nicht mehr entsprechen, zumal die Beraterin auch nicht zur Fortsetzung der Beratung verpflichtet werden kann. Die damit gegenstandslos gewordene Auflage greift nicht nachteilig in die Rechtsposition der Eltern ein. Der insoweit absolut unzulässige Revisionsrekurs ist in diesem Umfang daher mangels Beschwer zurückzuweisen.