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Seite angelegt am: 22.11.2020 ; Letzte Bearbeitung: 22.11.2020

Entziehung der Obsorge, Parteienstellung

Konsequenz der in § 178 ABGB normierten materiellen Rechtsposition der Eltern, Großeltern und Pflegeeltern ist deren Parteistellung im Verfahren. Soll die Obsorge dem bisher alleinobsorgeberechtigten Elternteil entzogen und einer anderen Person übertragen werden, hat der andere Elternteil jedenfalls, also unabhängig von einer Antragstellung, Parteistellung. Stellt sich heraus, dass beide Elternteile nicht imstande sind, die Obsorge zum Wohl des Kindes auszuüben, also eine dritte Person (dann aber vorrangig die Großeltern) damit betraut werden müsse, kommt eine Parteistellung der Großeltern in Betracht. Das materielle Recht schützt die Stellung letzterer also dann, wenn nicht der andere Elternteil betraut wird oder auch dieser verhindert ist.

Damit kommt dem leiblichen Vater der beiden Minderjährigen hier jedenfalls Parteistellung zu. Das Erstgericht hat dem Rechnung getragen, ihn zu Tagsatzungen geladen und ihm auch das kinderpsychologische Gutachten und die Entscheidung zugestellt. Überwiegend kamen die Sendungen als nicht behoben retour, der Vater beteiligte sich am Verfahren nicht. Gegenüber dem Sachverständigen teilte er am 19. 2. 2019 telefonisch mit (Gutachten ON 115, S 44 f), er könne aufgrund seiner Berufstätigkeit keine Betreuung für seine Kinder übernehmen, sei im Fall einer längerfristigen Unterbringung bei einer Pflegefamilie aber an einem Kontaktrecht etwa einmal im Monat interessiert. Die Vorinstanzen gingen offenbar aufgrund dieser Umstände davon aus, der Vater sei nicht in der Lage bzw auch unwillig die Obsorge für seine beiden Söhne im Bereich der Pflege und Erziehung zu übernehmen.

Im Hinblick auf die verneinte Eignung (auch) des Vaters hätten die Vorinstanzen aber die Parteistellung sämtlicher Großeltern der Kinder zu berücksichtigen gehabt. Aktenkundig ist zwar, dass die Eltern der Mutter geschieden sind, sie aber zu beiden Kontakt hielten und die mütterliche Großmutter etwa auch die Kinder fallweise betreute. Ungeachtet dessen wurden die – namentlich nicht bekannten – mütterlichen Großeltern weder zur Verhandlung geladen noch wurden ihnen die Verfahrensergebnisse oder die Beschlüsse der Vorinstanzen zugestellt, worin eine Verletzung des ihnen nach § 15 AußStrG zu gewährenden rechtlichen Gehörs liegt. Auszuschließen ist eine derartige Gehörverletzung auch in Bezug auf väterliche Großeltern nicht, zu denen der bisherige Akteninhalt keine Aufschlüsse bietet.

Somit kommen für die Parteienstellung in Frage:

Elternteil, dem die Obsorge entzogen werden soll

Elternteil, der keine Obsorge hat

für die Fall der mangelnden Eignung der Eltern oder bei eigener Antragstellung alle Großeltern

Pflegeeltern (nicht jedoch Krisenpflegeeltern)

§ 178 ABGB ab 01.02.2013

Obsorge bei Verhinderung eines Elternteils
ABGB § 178 (1) Ist ein Elternteil, der mit der Obsorge für das Kind gemeinsam mit dem anderen Elternteil betraut war, gestorben, ist sein Aufenthalt seit mindestens sechs Monaten unbekannt, kann die Verbindung mit ihm nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten hergestellt werden oder ist ihm die Obsorge ganz oder teilweise entzogen, so ist der andere Elternteil insoweit allein mit der Obsorge betraut. Ist in dieser Weise der Elternteil, der mit der Obsorge allein betraut ist, betroffen, so hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes zu entscheiden, ob der andere Elternteil oder ob und welches Großelternpaar (Großelternteil) oder Pflegeelternpaar (Pflegeelternteil) mit der Obsorge zu betrauen ist; Letzteres gilt auch, wenn beide Elternteile betroffen sind. Die Regelungen über die Obsorge gelten dann für dieses Großelternpaar (diesen Großelternteil).
(2) Auf Antrag des Elternteiles, auf den die Obsorge nach Abs. 1 erster Satz übergegangen ist, hat das Gericht diesen Übergang festzustellen.
(3) Geht die Obsorge auf den anderen Elternteil über oder überträgt das Gericht die Obsorge, so sind, sofern sich der Übergang oder die Übertragung der Obsorge darauf bezieht, das Vermögen sowie sämtliche die Person des Kindes betreffenden Urkunden und Nachweise zu übergeben.