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Seite angelegt am: 16.09.2021 ; Letzte Bearbeitung: 16.09.2021

Maßnahmen während eines Zuständigkeitsstreits

Die Regelung des § 47 Abs 4 JN deckt nur die Anordnung solcher Maßnahmen, die "in der Zwischenzeit", also bis zur Entscheidung über den Kompetenzkonflikt, erforderlich sind. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber hier nur absolut unaufschiebbare Notmaßnahmen im Auge hat.
Keine Notwendigkeit der einstweiligen Übertragung der Obsorge oder Einräumung eines Kontaktrechts bis zur Entscheidung des OGH als übergeordnetem Gericht nach § 111 Abs 2 JN, da die Entscheidung nur einen relativ kurzen Zeitraum erfordert.

§ 47 JN ab 01.05.1983

Streitigkeiten über die Zuständigkeit zwischen inländischen Gerichten

JN § 47

(1) Streitigkeiten zwischen verschiedenen Gerichten erster Instanz über die Zuständigkeit für eine bestimmte Rechtssache sind von dem diesen Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichte zu entscheiden.
(2) Die Entscheidung erfolgt auf Antrag einer Partei, auf Anzeige eines der beteiligten Gerichte oder aus Anlaß der Entscheidung über einen Rekurs gegen eine Zuständigkeitsentscheidung mit Beschluß. Die Entscheidung ist ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu erlassen; es kann jedoch das Gericht vor der Entscheidung den
Gerichten, welche sich in der Rechtssache für zuständig oder für nichtzuständig erklärten, sowie den Parteien die zur Aufklärung erforderlichen Äußerungen unter Anberaumung einer Frist abfordern.
(3) Die Entscheidung, welche durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden kann, ist den Parteien durch das als zuständig bestimmte Gericht mitzutheilen.
(4) Das zur Entscheidung berufene höhere Gericht kann alle Verfügungen treffen, welche sich in der Zwischenzeit zur Wahrung öffentlicher Interessen oder zur Sicherung der Parteien oder des Zweckes des Verfahrens nöthig erweisen.