Zweck des Kontaktrechts
Zweck des Besuchsrechts ist es den auf Blutsverwandtschaft beruhenden Zusammenhalt aufrechtzuerhalten und eine Entfremdung zu verhindern.
Dies gilt auch für die Wiederherstellung ds persönlichen Kontakts.
Es entspricht allgemein anerkannter psychologischer und soziologischer Erkenntnis, dass die Aufrechterhaltung ausreichender persönlicher Kontakte zu beiden Elternteilen grundsätzlich für die gedeihliche Entwicklung von Kindern erforderlich ist und damit im wohlverstandenen Interesse der Kinder liegt.
Zweck des Besuchsrecht ist es auch, die gedeihliche Entwicklung des Kindes (auf geistiger, seelischer und körperlicher Ebene) sicherzustellen und zu fördern, nach Maßgabe psxcho- und soziologischer Erkenntnisse die mit der Aufrechterhaltung persönlicher Kontakte zwischen Kind und Elternteil verbundene Persönlichkeits- und Charakterbildung des Kindes zu gewährleisten sowie dem nicht betreuenden Elternteil Gelegenheit zu geben, sich von der Erziehung und dem Gesundheitszustand des Kindes zu überzeugen.
Die Aufrechterhaltung des Kontaktes zu beiden Elternteilen ist grundsätzlich für eine gedeihliche Entwicklung des Kindes erforderlich und liegt daher im wohlverstandenen Interesse des Kindes.
Der Besuchsberechtigte soll auch Gelegenheit haben, sich vom Erziehungs- und Gesundheitszustand des Kindes überzeugen.
Das Besuchsrecht ist grundsätzlich so zu gestalten, daß ein intensiver Kontakt mit dem Kind ermöglicht wird. Daraus folgt
aber noch nicht, daß der Vater berechtigt sein muß, seine Kinder während der Weihnachtsfeiertage zu sich zu nehmen.
Nur bei einem regelmäßigen Zusammenkommen kann ein enger Kontakt aufgebaut oder erhalten werden. Der Abstand zwischen den einzelnen Gelegenheiten zur Ausübung des persönlichen Verkehrs soll nicht zu groß sein.
Es entspricht grundsätzlich dem Interesse eines Heranwachsenden, in einer seiner Entwicklung gemäßen Weise über seine blutsmäßige Abstammung unterrichtet zu werden und die Möglichkeit zu erhalten, über seinen leiblichen Vater ein auf eigenem Erleben und Empfinden beruhendes Bild zu gewinnen (hier: Beginn des aufzubauenden persönlichen Verkehrs).
Das Besuchsrecht soll die Verbundenheit zwischen dem Kind und dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil herstellen oder bewahren. Eigeninteressen eines Elternteils, aber auch nacheheliche Konflikte der Eltern haben dabei zurückzutreten.
Es entspricht der allgemein anerkannten psychologischen und soziologischen Erkenntnis, dass die Aufrechterhaltung ausreichender persönlicher Kontakte zwischen dem Kind und dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, für die weitere Entwickung des Kindes von besonderer Bedeutung ist.
Es ist aber nicht Zweck des Besuchsrechts, den obsorgeberechtigten Elternteil hinsichtlich seiner Betreuungsaufgaben zu entlasten, so verständlich ein solcher Wunsch auch sein mag oder dem obsorgeberechtigten Elternteil Freizeit und Erholung von den Kindern zu verschaffen.
Anmerkung: Genau diese Argumente sind es aber, die den obsorgeberechtigten Elternteil leichter dazu bringen, das Besuchsrecht einzuräumen.
Es geht aber nicht um eine Miterziehung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils.
Der Zweck liegt nicht in der Kontrolle und Einsichtnahme (gegenständlich durch die Großeltern) in die Betreuung des erziehenden Elternteils.