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Seite angelegt am: 18.11.2014 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Zukunftsbezogene Rechtsgestaltung

Die Kontaktrechtsentscheidung ist als zukunftsbezogene Rechtsgestaltung deshalb nur sachgerecht, wenn sie auf aktueller, bis in die jüngste Gegenwart reichender Tatsachengrundlage beruhen und aufgrund Zukunftsprognose getroffen wird.