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Seite angelegt am: 12.07.2025 ; Letzte Bearbeitung: 12.07.2025

Beugestrafen und Revisibilität

Ob es zur Durchsetzung einer Kontaktrechtsregelung notwendig ist, eine Zwangsmaßnahme nach § 79 Abs 2 iVm § 110 Abs 2 AußStrG zu verhängen, ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und daher in der Regel nicht revisibel.