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Seite angelegt am: 09.10.2006 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Kontaktrecht zu künstlich gezeugtem Kind

Für das Besuchsrecht im Sinne des § 148 ABGB ist entscheidend die rechtliche Elternschaft nicht die biologische. Nach Abs 1 leg cit steht dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil das Recht zu, mit dem Kind persönlich zu verkehren. Diese Gesetzesbestimmung stellt nicht auf die Blutsverwandtschaft ab, sondern auf die rechtliche Stellung des Kindes. Es steht daher auch dem rechtlichen Vater eines im Wege der künstlichen Befruchtung (auch mit Fremdsamen) gezeugten Kindes ein Besuchsrecht im Sinne des § 148 ABGB zu.