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Seite angelegt am: 29.06.2007 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Gewaltverbot und Durchsetzung des Besuchsrechts

Das gesetzliche Gewaltverbot des § 146 a ABGB (ab 01.02.2013 § 137 ABGB) bezieht sich auf die Pflegetätigkeit und Erziehungstätigkeit gegenüber minderjährigen Kindern, nicht aber auf die Durchsetzung gerichtlicher Entscheidungen, die sich mittelbar auch auf minderjährige Kinder erstrecken (Kinderabnahme, Besuchsrechtsdurchsetzung.

§ 137 ABGB ab 01.02.2013

Drittes Hauptstück
Rechte zwischen Eltern und Kindern
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Allgemeine Grundsätze

§ 137 (1) Eltern und Kinder haben einander beizustehen und mit Achtung zu begegnen. Die Rechte und Pflichten des Vaters und der Mutter sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, gleich.
(2) Eltern haben das Wohl ihrer minderjährigen Kinder zu fördern, ihnen Fürsorge, Geborgenheit und eine sorgfältige Erziehung zu gewähren. Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen oder seelischen Leides sind unzulässig. Soweit tunlich und möglich sollen die Eltern die Obsorge einvernehmlich wahrnehmen.