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Seite angelegt am: 17.10.2006 ; Letze Bearbeitung: 26.12.2006

Befangenheit von Rechtspflegeorganen (Richter / Rechtspfleger)

In Zivilverfahren:

Die Befangenheit von Richtern ist in den §§ 19 bis 25 JN geregelt.

Einer Ablehnung ist nicht nur bei nachgewiesenener Befangenheit, sondern schon bei Besorgnis der Befangenheit stattzugeben. Allerdings ist eine Befangenheit nicht schon gegeben, wenn der Richter (angeblich) falsch entscheidet. Es darf nur nicht die Gefahr vorliegen, dass der Richter unsachliche Erwägungen einfließen läßt (z.B. zum Vater - im Obsorgeverfahren- meint: "Sie können Zeugen bringen, soviel sie wollen, Kinder gehören zur Mutter und nicht zum Vater, außer die Muter geht am Strich" oder im Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalles: "Motorradfahrer fahren immer zu schnell und halten sich an keine Verkehrsregeln".). 

Achtung: Befangenheitsgründe sind unverzüglich geltend zu machen. Allerdings können auch theoretisch Befangenheitsgründe erst durch eine besonders unsachliche Entscheidung hervorkommen, so dass die Geltendmachung erst nach Zustellung der Entscheidung möglich ist. Besonders ist zu beachten,
dass man in Kenntnis der Gründe nicht mehr weiter verhandeln darf oder Anträge stellen darf, wenn nicht zuerst die Befangenheitsgründe geltend gemacht werden.

Trotz Ablehnung darf bzw. muss der Richter in dringlichen Fällen weiterverhandeln, muss sich aber einer endgültigen Entscheidung enthalten, bis
über die Befangenheit entschieden ist.

Rechtsmittel: Gegen die Ablehnung der Befangenheit kann Rekurs erhoben werden, die Stattgabe ist unanfechtbar (§ 24 JN).

Über die Befangenheit eines Gerichtsvorstehers hat ein Richtersenat des  übergeordneten Landesgerichtes zu entscheiden.

Über die Befangenheit eines Rechtspflegers entscheidet der Gerichtsvorsteher. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 7 RPflG).

Eine Partei kann einen Richter (§ 21 JN) wegen Besorgnis der Befangenheit nicht mehr ablehnen, wenn sie sich bei diesem ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen in eine Verhandlung eingelassen oder Anträge gestellt hat. Lehnt eine Partei nach Schluss der mündlichen Verhandlung einen Richter wegen Befangenheit ab, wobei sie ausdrücklich vor Schluss der mündlichen Verhandlung erklärte, keine weiteren Anträge zu stellen und ferner die Verlesung des gesamten Akteninhaltes widerspruchslos zur Kenntnis nahm, so hat sie keineswegs die Ablehnungsgründe
unverzüglich geltend gemacht, wenn sie den Richter in einer Eingabe nach Schluss der mündlichen Verhandlung deswegen ablehnt, weil sie mit seiner
Verhandlungsführung nicht einverstanden war und sich von diesem "unfair" behandelt fühlte (OLG Wien 21.4.1999 7 Rs 93/99v).

Befangenheit kann auch in (zugegebenen) Ressentiments gegenüber einem Parteienvertreter bestehen, trotz Zusicherung, dass sich diese
bei "größtmöglichem Bemühen" nicht auf die Partei abfärben sollten ( Startet den Datei-Download LG Wr. Neustadt 2003/02/07, 16 R 43/03t).

Ablehnungsanträge, wiederholte, rechtsmissbräuchliche:

Rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge müssen nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden ( Startet den Datei-Download OGH
2005/03/17, 8 Ob 21/05d
).
Die Erledigungsform  ist dann nur ein kurzer Aktenvermerk, dass infolge des Rechtsmissbrauchs nicht mehr förmlich darüber zu entscheiden ist.

Betreffend Ablehnung eines Richters findet nur ein zweiinstanzliches Verfahren statt. Die Sonderregelung des § 24 (2) JN gilt auch im Außerstreitverfahren  ( Startet den Datei-Download OGH 2006/01/31, 1 Ob 9/06i).

In Strafverfahren:

Im Strafverfahren richtet sich die Frage der Befangenheit nach der allgemein gehaltenen Bestimmung des § 72 StPO, in dem jedoch keine speziellen Befangenheitsgründe genannt sind. Spezielle Ausschlussgründe sind in den Bestimmungen der §§ 67ff StPO genannt. Die Beteiligung eines  usgeschlossenen Richters bildet einen eigenen Nichtigkeitsgrund (§ 281 (1) Z.1 StPO), wobei der Nichtigkeitsgrund aber auch nur "zieht", wenn er unverzüglich geltend gemacht wird (vor oder am Beginn der Hauptverhandlung). Über die Befangenheit von Schöffen und Geschworenen hat jedenfalls der Vorsitzende zu entscheiden.

Über die Befangenheit entscheidet der Gerichtsvorsteher (Präsident) mit unanfechtbarer Entscheidung (§ 74 StPO).

In der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende (allenfalls der Einzelrichter selbst), wobei hier die Anfechtung über § 281 (1) Z.4 StPO bejaht wird (OGH 1985/10/29, 10 Os 85/85), es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass über die Nichtigkeitsbeschwerde diese Anfechtung nur indirekt hergestellt werden kann, z.B. zur Vertagung der Hauptverhandlung um eine Entscheidung über den Befangenheitsantrag herbeiführen zu können.

Die Ablehnung von Richtern ist zwar auch noch nach Fällung der Gerichtsentscheidung grundsätzlich zulässig (RS0041933), niemals aber nach dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, durch die eine allfällige Befangenheit geheilt wird. Die gegenteilige Auffassung führte zu dem systemwidrigen Ergebnis, dass eine rechtskräftige Entscheidung durch ein nachfolgendes Ablehnungsverfahren beseitigt werden könnte. Eine derartige  Durchbrechung der Rechtskraft sieht das Gesetz außerhalb der Anwendungsfälle der §§ 529 ff ZPO nicht vor (Startet den Datei-DownloadOGH 2002/09/12, 6 N 509/02).