Anforderungen an einen Beweisantrag
Gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 226 Abs 1, 239 Abs 1 ZPO muss der Beweisführer zugleich mit seinen rechtserzeugenden Tatsachenbehauptungen die Beweismittel im Einzelnen genau bezeichnen, derer er sich zum Nachweis seiner Behauptungen bedienen will . Der Beweisantrag muss einerseits die Tatsachen, die mit dem Beweismittel bewiesen werden sollen (= Beweisthema), im Einzelnen genau (nach Art, Zeit und Ort) bezeichnen und andererseits auch die zum Nachweis dieser Tatsachen angebotenen Beweismittel so bestimmt angeben, dass das Gericht die zu seiner Aufnahme erforderlichen Maßnahmen sofort treffen kann. Fehlt es einem Beweisantrag an der Bezeichnung eines substanziierten erheblichen Beweisthemas, liegt in seiner Abweisung/Nichtberücksichtigung kein Verfahrensmangel.
Ein Beweisanbot „wie bisher“ ist nicht hinreichend bestimmt und erfüllt daher nicht die Erfordernisse für einen ordnungsgemäßen Beweisantrag.