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Seite angelegt am: 01.12.2006 ; Letzte Bearbeitung: 01.12.2006

Allgemeines zu Besitzstörungsverfahren

Zunächst muss auf eines sehr deutlich hingewiesen werden. Entgegen dem laienhaften Verständnis sind Besitz und Eigentum völlig unterschiedliche Begriffe, die nur eingeschränkt miteinander zu tun haben.

Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer (§ 309 ABGB). Man kann also Besitzer sein, ohne Eigentümer zu sein. Dieser Besitz ist besonders geschützt. Es gibt hiefür ein eigenes (schnelles) Verfahren, das sogenannte Besitzstörungsverfahren (§ 339 ABGB, §§ 454 ff ZPO). 

Es besteht dafür nur eine Frist von 30 Tagen (§ 454 ZPO).

Besondere Bestimmungen für das Verfahren
über Besitzstörungsklagen.
                               ZPO §  454.

  (1) Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes bei
Sachen und bei Rechten, in welchen das Klagebegehren nur auf den
Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet
ist und welche innerhalb dreißig Tagen anhängig zu machen sind,
nachdem der Kläger von der Störung Kenntnis erlangte, haben die
nachfolgenden besonderen Bestimmungen (§§. 455 bis 460) zu gelten.
  (2) Schriftlich überreichte Klagen sind von außen als
Besitzstörungsklagen zu bezeichnen.

In diesem Verfahren darf über die Frage wer Eigentümer ist, ob der Besitzer redlich war oder ähnliches nicht einmal verhandelt werden (§ 457 ZPO).

 § 457

  (1) Die Verhandlung ist auf die Erörterung und den Beweis der
Thatsache des letzten Besitzstandes und der erfolgten Störung zu
beschränken, und es sind alle Erörterungen über das Recht zum
Besitze, über Titel, Redlichkeit und Unredlichkeit des Besitzes oder
über etwaige Entschädigungsansprüche auszuschließen.

Der das Verfahren in erster Instanz beendende Beschluss ist sofort mündlich zu verkünden (§ 459 ZPO).

§ 459

  Die Entscheidung hat sogleich nach geschlossener Verhandlung
mittels Beschlusses (Endbeschluss) zu erfolgen und sich darauf zu
beschränken, eine einstweilige Norm für den thatsächlichen
Besitzstand aufzustellen oder provisorisch nach dem Gesetze (§§. 340
bis 343a. b. G. B.) eine Untersagung oder Sicherstellung
auszusprechen. Die spätere gerichtliche Geltendmachung des Rechtes
zum Besitze und der davon abhängigen Ansprüche wird dadurch nicht
gehindert. In der Begründung des Beschlusses ist auch eine gedrängte
Darstellung des Sachverhaltes zu geben. Die Frist zur Erfüllung der
dem Verurtheilten auferlegten Verbindlichkeit hat der Richter nach
den Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen. Der § 417 a gilt
sinngemäß.

Es gelten eigene Rechtsmittelvorschriften (§ 518 ZPO). Die Rechtsmittelfrist beträgt vier Wochen (§§ 521, 521a Abs. 1 Zi. 1 ZPO). Ein Revisionsrekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs. 2 Z. 6 ZPO). D.h. es gibt im Besitzstörungsverfahren nur zwei Instanzen.

ABER: im Besitzstörungsverfahren wird nie eine völlig abschließende Entscheidung getroffen. Es ist nur ein Verfahren gegen unzulässige Eigenmacht. Über die Frage des Eigentums etc. ist in einem normalen zivilrechtlichen Verfahren zu entscheiden.

Beispiele:

Gerade im Zuge von Ehescheidungen bekommen Sachen buchstäblich Flügel. Ein Ehepartner zieht (mit oder ohne Kinder) aus und nimmt Sachen mit: z.B. Fernseher, Videorekorder, Küchengeräte, Geschirr, Auto etc. In diesen Fällen wird der ruhige Besitz des bleibenden Ehegatten gestört - der Richter kann über entsprechende Klage die Rückbringung anordnen. Wer die Sachen endgültig bekommt ist im Rahmen des Aufteilungsverfahren zu klären. Allenfalls kann eine Öffnet einen internen Link im aktuellen Fenstereinstweilige Benützungsregelung beantragt werden.

Sehr häufig ist das Auswechseln von Schlössern bei Ehewohnungen. Auch hier liegt in der Regel eine Besitzstörung vor. Seit dem Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes (Wegweisungsrecht) kann in der Regel der Ehegatte, der behauptet Opfer der Gewalt zu sein, sich auch nicht auf  "Notwehr" oder ähnliches berufen, da das Gewaltschutzgesetz ein sofortiges Einschreiten der Sicherheitsbehörde ermöglicht ( Gewaltschutzgesetz in der Ursprungsfassung, § 382b EO, § 382c EO, SPG).