Seite angelegt am: 09.08.2022
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Letzte Bearbeitung:
09.08.2022
Bewertung Streitgegenstand für Revisionszulässigkeit
Eine Bewertung nach § 500 Abs 2 ZPO hat nur dann zu erfolgen, wenn der Streitgegenstand einen Geldeswert besitzt. Die vom Berufungsgericht dennoch vorgenommene Bewertung ist jedenfalls gegenstandslos.