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Seite angelegt am: 07.12.2021 ; Letzte Bearbeitung: 07.12.2021

Bindung des Berufungsgerichts an die eigene Rechtsansicht

Auch das Berufungsgericht ist an seine, in einem Aufhebungsbeschluss enthaltene Rechtsansicht gebunden. Geht es von ihr trotzdem ab, so ist dies ohne Bedeutung, wenn der OGH die erste Ansicht des Berufungsgerichtes als unrichtig, die zweite jedoch als richtig bezeichnet.

Dies gilt auch im Verfahren außer Streitsachen.

Dies gilt auch im Verfahren nach der EO bei einstweiligen Verfügungen.