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Seite angelegt am: 09.10.2006 ; Letzte Bearbeitung: 01.06.2025

Besuchspflicht des Elternteils

§ 186 ABGB normiert eine Kontaktpflicht der Eltern, § 110 Abs. 2 AußStrG normiert ausdrücklich eine Durchsetzbaqrkeit der Kontaktpflicht auch gegen den Willlen des Elternteils (EF-Slg 173.960; 170.332).

Frühere Rechtslage:

Ende Juni 1997 geisterte es durch österreichische Medien: "Udo Jürgens muss seine uneheliche Tochter besuchen". Rechtlich argumentierte der OGH (eher kompliziert), dass es eine (auch rechtliche) Pflicht des nicht obsorgeberechtigten Elternteiles ist, das Kind zu besuchen, Kontakt zu ihm zu halten.

Allerdings: Die - reale - Wahrheit: es gibt kaum keine durchsetzbare Pflicht. Die Entscheidung beinhaltet aber einige sehr interessante theoretische Überlegungen.

Durch das Kindschaftsrechtsänderungsgesetz 2001 wurde das Recht des Kindes auf Kontakt explizit ins Gesetz geschrieben (§ 148 ABGB). Eine zwangsweise Durchsetzung gegen den Elternteil kommt aber trotzdem nicht in Frage.

Anmerkung: Gerne wird diskutiert, dass es nicht angemessen sei, zwar das Kind zum Besuchsrecht zu zwingen, nicht aber den Vater. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei einem über 14jährigen Kind der Gesetzgeber auch angeordnet hat, dass ein Besuchsrechtsverfahren gegen den freien Willen des Kindes nicht zu führen ist, ein geregeltes Besuchsrecht nicht mehr durchzusetzen ist.

Keine Durchsetzung eines Besuchsrechts gegen den Willen des Elternteils, wenn dieser nach ausdrücklicher Belehrung durch das Gericht über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des persönlichen Verkehrs mit beiden Elternteilen grundsätzlich dem Wohl des Minderjährigen entspricht, und scheitert der Versuch einer gütlichen Einigung ist der Antrag des Kindes ohne inhaltliche Prüfung abzuweisen. Dies gilt sowohl für den Antrag auf regelmäßige Kontakte als auch für einen Antrag auf einen einzelnen Kontakt. Diese Belehrung kann auch vor dem Rechtshilfegericht stattfinden.

§ 186 ABGB ab 01.02.2013

Fünfter Abschnitt
Sonstige Rechte und Pflichten
Persönliche Kontakte
ABGB § 186 Jeder Elternteil eines minderjährigen Kindes hat mit dem Kind eine persönliche Beziehung einschließlich der persönlichen Kontakte (§ 187) zu pflegen.

§ 110 AußStrG ab 26.04.2017

Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte

AußStrG § 110
(1) Die zwangsweise Durchsetzung einer Regelung der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte hat nur dann zu erfolgen, wenn
1. eine gerichtliche Entscheidung vorliegt;
2. eine Vereinbarung vor Gericht geschlossen wurde oder
3. die Obsorge vor dem Standesbeamten bestimmt worden ist.
(2) Eine Vollstreckung nach der Exekutionsordnung ist ausgeschlossen. Das Gericht hat auf Antrag oder von Amts wegen angemessene Zwangsmittel nach § 79 Abs. 2 anzuordnen. Regelungen, die die persönlichen Kontakte betreffen, sind auch gegen den Willen des Elternteils durchzusetzen, der mit dem Minderjährigen nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Regelungen, die die Obsorge betreffen, kann das Gericht auch durch Anwendung angemessenen unmittelbaren Zwanges vollziehen.
(3) Das Gericht kann von der Fortsetzung der Durchsetzung auch von Amts wegen nur absehen, wenn und solange sie das Wohl des Minderjährigen gefährdet.
(4) Wenn es das Wohl des betroffenen Minderjährigen verlangt, kann das Gericht bei der Durchsetzung der gerichtlichen oder gerichtlich genehmigten Regelung der Obsorge den Kinder- und Jugendhilfeträger oder die Jugendgerichtshilfe um Unterstützung, insbesondere um die vorübergehende Betreuung des Minderjährigen, ersuchen. Unmittelbarer Zwang zur Durchsetzung der gerichtlichen Regelung darf jedoch ausschließlich durch Gerichtsorgane ausgeübt werden; diese können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts beiziehen.