Besuchsbegleitung - Anforderungsprofil
§ 111 AußStrG verlangt nur eine neutrale Drittperson, die dem Gericht bei Antragstellung namhaft gemacht werden und ihm bei Anordnung der Besuchsbegleitung von Amts wegen nur bekannt sein muss, normiert aber kein Anforderungsprofil für Besuchsbegleiter und somit auch keine konkreten Eignungsvoraussetzungen. Dennoch ist aus dem Begriff "Eignung" abzuleiten, dass die in Betracht gezogene Person über die zur Erfüllung der schwierigen Aufgaben eines Besuchsbegleiters erforderlichen Fähigkeiten verfügen muss. Auch wenn das Gesetz keine speziellen Kompetenzen des Besuchsbegleiters vorsieht, sollen mit dieser verwantwortungsvollen Funktion im Allgemeinen ausschließlich Personen betraut werden, die über die erforderliche fachliche Eignung für die zeitlich aufwändige und emotional belastende Tätigkeit und ausreichende Berufserfahrung in der Arbeit mit Kindern und Familien in Trennungssituationen verfügen. Von einer Begleitperson mit beruflicher Erfahrung in diesem Bereich kann erwartet werden, dass es ihr gelingt, mit den bei begleiteten Kontakten auftretenden Emotionen und Spannungen umzugehen und den durch die Aversion der Eltern entstehenden Loyalitätskonflikt und Leidensdruck des Kindes zu vermindern. Gerade in hochstrittigen Konstellationen sind zielgerichtete und kindeswohlfördernde Interventionen eines Besuchsbegleiters ohne Ausbildung und Fachkompetenz nicht vorstellbar.
§ 111 AußStrG ab 01.02.2013
Besuchsbegleitung
AußStrG § 111 Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.