Beugestrafen zur Durchsetzung des Besuchsrechts
Die Anwendung von Zwangsmitteln kann auch bei unverschuldeter Nichtbefolgung eines gerichtlichen Auftrages erfolgen. Die Zwangsmittel sind nicht mehr anzuwenden, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, was (auch) von Amts wegen berücksichtigt werden mussö
Im Pflegschaftsverfahren bleibt die Kompetenz zur Aufhebung oder Minderung von Beugestrafen beim Außerstreitgericht.
Sie sollen lediglich dazu dienen, dem Besuchsrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen. Bei den Zwangsmitteln des AußStrG zur Durchsetzung des Besuchsrechtes handelt es sich nicht um Strafen für die Missachtung einer gerichtlichen Verfügung.
Die Beugestrafe dient dazu, den Anordnungen des Gerichtes Achtung zu verschaffen. Daß der Zuwiderhandelnde selbst über kein eigenes Einkommen verfügt, ist unbeachtlich, weil daraus noch nicht der zwingende Schluß gezogen werden kann, die Strafe sei nicht einbringlich.
Wurden Beugestrafen zur Durchsetzung des Obsorgerechtes (der Mutter) gegen den Vater verhängt, in der Folge die Obsorge auf den Vater übertragen, sind die Beugestrafen aufzuheben, weil der ursprünglich angestrebte Zweck weggefallen ist. Ob allfällig künftige Gerichtsbeschlüsse betreffend Besuchsrecht der Mutter einzuhalten sein werden, ist dabei nicht zu berücksichtigen.
Nur eindeutige Besuchsrechtsbeschlüsse (einschließlich, Übergabeort, -zeit und -modalitäten) können mit Zwangstrafen durchgesetzt werden. Fällt der ursprünglich im Beschluss gefasste Besuchsbegleiter (die Institution) weg, ist ein neuerlicher Beschluss zu fassen, der ursprünglich ist nicht mehr durchsetzbar.
Nachsicht von Beugestrafen:
Den Normen für das Außerstreitverfahren ist aber keine Bestimmung zu entnehmen, wonach eine bereits rechtskräftig verhängte Beugestrafe aus irgend einem Grund erlassen werden kann. Im Exekutionsverfahren wird dies hinsichtlich Geldstrafen im § 359 Abs 2 EO geregelt. Die Bestimmungen dieser Gesetzesstelle können, da es sich hier ebenso wie bei den Zwangsmaßnahmen nach § 19 AußStrG um Beugestrafen handelt, auch auf gemäß § 19 AußStrG verhängte Zwangsmittel angewendet werden.
Über den Nachlass von rechtskräftig verhängten Beugestrafen ist nicht vom Außerstreitgericht zu entscheiden, sondern die Justizverwaltungsbehörden.
gegenteilig?
(Jedenfalls) Im Pflegschaftsverfahren bleibt die Kompetenz zur Aufhebung oder Minderung von Beugestrafen beim Außerstreitgericht.
Notwendige Beschwer:
Wenn das Kind mittlerweile zum Vater übersiedelt ist, fehlt einem Rechtsmittel des Vaters in Bezug auf Beugestrafen gegen die KM die notwendige Beschwer.