Bindungswirkung vorläufiger Kontaktrechtsentscheidungen
Nach ständiger Rechtsprechung sind auch im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen der materiellen und formellen Rechtskraft fähig und binden die Betroffenen und das Gericht (§ 43 Abs 1 AußStrG). Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung ist auch im außerstreitigen Verfahren in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten. Nur gegenüber nachträglichen Tatbestandsänderungen hält die materielle Rechtskraft nicht stand. Im außerstreitigen Verfahren ergangene Entscheidungen können daher nur bei einer Änderung der Verhältnisse abgeändert werden. Entscheidend ist, ob gegenüber jenem Sachverhalt, der für die frühere Entscheidung maßgeblich war, eine Änderung eingetreten ist oder ob Tatsachen vorliegen, die zur Zeit der früheren Entscheidung zwar bereits eingetreten, dem Gericht aber erst nachträglich bekannt geworden sind.. Die Voraussetzungen für eine materielle Bindungswirkung liegen unter anderem auch dann vor, wenn das Begehren das begriffliche Gegenteil des bereits rechtskräftig entschiedenen Anspruchs ist.
Diese Grundsätze für die Bindungswirkung gelten grundsätzlich auch für vorläufige Maßnahmen nach § 107 Abs 2 AußStrG im Rahmen des Provisorialverfahrens. Durch die Erweiterung der Möglichkeit der Erlassung solcher Maßnahmen hat sich an dieser Bindungswirkung nichts geändert.
Keine Bindung besteht dagegen für die – einer vorläufigen Regelung nachfolgende – abschließende Regelung des Kontaktrechts.