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Seite angelegt am: 23.08.2020 ; Letzte Bearbeitung: 23.01.2022

Besuchsbegleitung, Bestellung selbständig anfechtbar

Beim Besuchsbegleiter (§ 111 AußStrG) lässt die Rechtsprechung die Anfechtung gegen die Bestellung (Anordnung der Besuchsbegleitung aufgrund der inhaltlichen Voraussetzungen), gegen die Regelungen der Ausübung bzw die Abwicklungsmodalitäten der Besuchsbegleitung sowie hinsichtlich des Erfordernisses der Präzisierung des Wirkungskreises des Besuchsbegleiters zu.

§ 106b AußStrG ab 12.01.2013

§ 106b In Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen. Als solcher hat sie sich mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen diesen zu vermitteln. Sie hat das Recht, bei der Vorbereitung der persönlichen Kontakte zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Übergabe des Kindes an diesen und bei der Rückgabe des Kindes durch diesen anwesend zu sein. Sie hat dem Gericht auf dessen Ersuchen über ihre Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu berichten.

§ 111 AußStrG ab 01.02.2013

Besuchsbegleitung
AußStrG § 111 Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.