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Seite angelegt am: 08.10.2006 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Boykott als Grund für Unterhaltsverwirkung des obsorgeberechtigten Elternteiles

Öffnet einen internen Link im aktuellen FensterAllgemeines zur Unterhaltsverwirkung (der [Ex-]Ehegatten)

Grundsätzlich hat beispielsweise die grundlose und rechtswidrige Verweigerung des Besuchsrechtes keinerlei Einfluss auf die Unterhaltspflicht des Besuchsberechtigten für das Kind. Bei beharrlicher Verweigerung durch den Obsorgeberechtigten kann der obsorgeberechtigte Elternteil allerdings seinen eigenen Unterhaltsanspruch verwirken.