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Seite angelegt am: 06.12.2020 ; Letzte Bearbeitung: 06.12.2020

Besuchsmittlung

Das Ziel der Bestellung eines ausschließlich über gerichtlichen Auftrag tätig werdenden Besuchsmittlers besteht darin einerseits die Eltern wieder in die Lage zu versetzen, die Kontakte selbständig und zum Wohl des Kindes zu regeln und umzusetzen, andererseits den Kontakt zwischen dem Kind und dem nicht im selben Haushalt lebenden Elternteil zu einem selbstverständlichen Bestandteil des Alltagslebens der Beteiligten zu machen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit des Besuchsmittlers muss aber bei der Elternarbeit und der Vermittlung zwischen den  Eltern liegen.

§ 106b AußStrG ab 12.01.2013

§ 106b In Verfahren zur Regelung oder zwangsweisen Durchsetzung des Rechts auf persönliche Kontakte kann das Gericht die Familiengerichtshilfe als Besuchsmittler einsetzen. Als solcher hat sie sich mit den Eltern über die konkrete Ausübung der persönlichen Kontakte zu verständigen und bei Konflikten zwischen diesen zu vermitteln. Sie hat das Recht, bei der Vorbereitung der persönlichen Kontakte zu dem Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, bei der Übergabe des Kindes an diesen und bei der Rückgabe des Kindes durch diesen anwesend zu sein. Sie hat dem Gericht auf dessen Ersuchen über ihre Wahrnehmungen bei der Durchführung der persönlichen Kontakte schriftlich oder in der mündlichen Verhandlung zu berichten.