Belehrungspflicht
Liegen die Voraussetzungen des § 108 AußStrG vor, so hat keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag und damit auch keine Prüfung des Kindeswohls im konkreten Fall zu erfolgen. Die eindeutige Gesetzeslage bietet keinen Anhaltspunkt für Ausnahmen, und zwar weder für die Festsetzung eines einmaligen Besuchskontakts noch für die Möglichkeit der zwangsweisen Durchsetzung eines Initialkontakts.
§ 108 AußStrG ab 01.02.2013
Besondere Entscheidungen im Verfahren über das Recht auf persönliche Kontakte
AußStrG § 108 Lehnt ein Minderjähriger, der das vierzehnte Lebensjahr bereits vollendet hat, ausdrücklich die Ausübung der persönlichen Kontakte ab und bleiben eine Belehrung über die Rechtslage und darüber, dass die Anbahnung oder Aufrechterhaltung des Kontakts mit beiden Elternteilen grundsätzlich seinem Wohl entspricht, sowie der Versuch einer gütlichen Einigung erfolglos, so ist der Antrag auf Regelung der persönlichen Kontakte ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen und von der Fortsetzung der Durchsetzung abzusehen.