Besuchsbegleitung, Parteistellung der Besuchsbegleitung
Die für die Besuchsbegleitung in aussicht genommene Person oder Stelle hat Parteistellung und ist am Verfahren zu beteiligen; es ist erforderlich, dass das Gericht den künftigen Besuchsbegleiter - zweckmäßigerweise bereits vor der Verhandlung - kontaktiert und insbesondere dessen zeitliche Kapazitäten abklärt.
§ 111 AußStrG ab 01.02.2013
Besuchsbegleitung
AußStrG § 111 Wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt, kann das Gericht eine geeignete und dazu bereite Person zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönliche Kontakte heranziehen (Besuchsbegleitung). In einem Antrag auf Besuchsbegleitung ist eine geeignete Person oder Stelle (Besuchsbegleiter) namhaft zu machen. Die in Aussicht genommene Person oder Stelle ist am Verfahren zu beteiligen; ihre Aufgaben und Befugnisse hat das Gericht zumindest in den Grundzügen festzulegen. Zwangsmaßnahmen gegen den Besuchsbegleiter sind nicht zulässig.