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Seite angelegt am: 06.10.2006 ; Letzte Bearbeitung: 09.08.2020

Befragung der Kinder

So wichtig es auch für den Richter ist, sich von der Familie bzw den Obsorgeverhältnissen ein Bild zu machen, so entspricht es doch gesicherter psychologischer Erkenntnis (Figdor in ÖA 1990, 7), daß die Befragung der Kinder nach ihrer Präferenz für den einen oder den anderen Elternteil - abgesehen von der entwicklungspsychologisch erklärbaren Unverläßlichkeit und fehlenden Signifikanz solcher Präferenzäußerungen - die befragten Kinder in hohem Maß überlastet und mit großer Wahrscheinlichkeit in schwere Loyalitätskonflikte, Schuldgefühle oder gar Vergeltungsängste stürzt, was deren künftigen Beziehungen zu beiden Elternteilen schwer belastet und die seelische Entwicklung der Kinder gefährden kann.

Es entspricht es gesicherter psychologischer Erkenntnis (Figtor in ÖA 1990, 7), dass die Befragung der Kinder nach der Präferenz für den einen oder anderen Elternteil - abgesehen von der entwicklungspsychologisch erklärbaren Unverlässlichkeit und fehlenden Signifikanz solcher Präferenzäußerungen - die befragten Kinder in hohem Maß überlastet und mit großer Wahrscheinlichkeit in schwere Loyalitätskonflikte stürzt.

Befragung in Gegenwart von Eltern:

Ist vom Sachverständigen zu beurteilen, ob die Unterbringung eines Kindes bei der Mutter oder beim Vater eher dessen Wohl entspricht, ist es mehr als unangebracht, die Befragung des Kindes in Gegenwart des einen und in Abwesenheit des anderen Elternteiles durchzuführen.

Praxistipp: Obiges ist nicht damit zu verwechseln, dass sowohl die Mitarbeiter des Jugendwohlfahrtsträgers, als auch Sachverständige generell auch die Interaktion der Elternteile mit den Kindern etc. beobachten wollen, sollen und müssen um zu einer Stellungnahme zu kommen.

§ 105 AußStrG ab 26.04.2017

Befragung Minderjähriger

AußStrG § 105
(1) Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, die Familiengerichtshilfe, durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist.
(2) Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist.