Beweisaufnahmeermessen
Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Pflegschaftsrichter – ungeachtet der Anordnung des § 13 AußStrG und des ihm im Außerstreitverfahren zukommenden Beweisaufnahmeermessens – von der Aufnahme einzelner beantragter Beweismittel nur dann Abstand nehmen kann, wenn auch auf andere Weise eine (ausreichend) verlässliche Klärung möglich ist. Die Einvernahme der Eltern und väterlichen Großeltern erweist sich im vorliegenden Fall zur Abklärung des Sachverhalts als unerlässlich. Insoweit verbietet es sich, von der Ausschöpfung dieser angebotenen Beweise abzusehen.
§ 13 AußStrG ab 01.07.2018
Verfahrensführung
AußStrG § 13
(1) Das Gericht hat von Amts wegen für den Fortgang des Verfahrens zu sorgen und dieses so zu gestalten, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind. Die Parteien haben das Gericht dabei zu unterstützen.
(2) Verfahren, die eine schutzberechtigte Person betreffen, sind so zu führen, dass deren Wohl bestmöglich gewahrt wird.
(3) Das Gericht hat in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Regelung zwischen den Parteien hinzuwirken.